Dass der Täter evtl. sogar mehrfach einschlägig vorbestraft ist, kann grundsätzlich ausreichen, um Vorsatz anzunehmen; allerdings dürfen die Vorstrafen nicht zu lange zurückliegen (OLG Celle NZV 1998, 123; und unveröffentlichte Beschlüsse des OLG Hamm v. 03.08.1999 - 5 S 501/99 - und v. 14.07.2000 - 3 S 537/00). Die Vortaten müssen aber auch hinsichtlich des Trinkverhaltens, der Trinkmenge und der Höhe der BAK einen annähernd gleichen Sachverhalt aufweisen, was im Urteil einzeln darzulegen ist (OLG Celle NZV 1998, 123; Hentschel DAR 1993, 452). So hat z. B. das OLG Hamm DAR 2005, 101 f. (Beschl. vom 21. 7.2004 - 2 Ss 178/04) entschieden:
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Wenn der Täter vor Fahrtantritt oder nach einer Unterbrechung und deren Fortsetzung von anderen Personen ausdrücklich wegen seiner Alkoholisierung vor der Weiterfahrt gewarnt wird, wird dies in der Regel ausreichen, um vorsätzliche Begehungsweise anzunehmen (Salger DRiZ 193, 313; Hentschel DAR 1993, 452; insbesondere muß dies natürlich für eine Weiterfahrt nach einer Polizeikontrolle mit Alkoholtest und Sicherstellung des Führerscheins gelten. |
Dass der Alkohol während einer Fahrbereitschaft genossen wurde, kann grundsätzlich ausreichen, um zumindest bedingten Vorsatz anzunehmen (OLG Celle NZV 1996, 204; OLG Köln DAR 1987, 126). |
Dass der Täter selbst mit dem Pkw zur Gaststätte gefahren ist, genügt grundsätzlich nicht, um auf Vorsatz bei der (späteren) Heimfahrt zu schließen (OLG Karlsruhe NZV 1993, 117). Selbst wenn der Täter schon bei der Hinfahrt die Absicht hatte, "kräftig zu feiern", ist dies für die Annahme von vorsätzlicher Hinnahme späterer Fahruntüchtigkeit nicht ausreichend (OLG Hamm NZV 1998, 334). Das AG Hannover BA 1982, 169 und Tröndle / Fischer, StGB, § 316 Rd.-Nr. 9b nehmen aber in einem solchen Fall Vorsatz an. |
Wenn sich der Täter ursprünglich zur Gaststätte oder zum sonstigem Ort seines Alkoholgenusses hat bringen lassen, sich dann aber später doch entschlossen hat, den Heimweg selbst mit dem Kfz. anzutreten, dann kann hieraus keineswegs auf Vorsatz geschlossen werden, denn die frühere Befürchtung, nach dem Genuß von Alkohol nicht mehr fahrtüchtig zu sein, kann dann später gerade wegen des genossenen Alkohols wieder verloren gegangen sein (OLG Hamm VRS 40,0 360). |
Aus dem Zeitpunkt des Fahrtantritts und der "besonderen Gelegenheit", die sich daraus ergibt, kann nicht auf Vorsatz bei Fahrtantritt geschlossen werden; so hat das OLG Köln zfs 1982, 379 trotz Fahrtantritts am Abend des eigenen Geburtstages fahrlässige Begehungsweise angenommen. |
Dass der Genuss erheblicher Trinkmengen nicht ausreichend ist, um einen Schluss darauf zuzulassen, dass der Täter seine Fahruntüchtigkeit kannte oder billigend in Kauf nahm, haben das OLG Hamm NZV 1999, 92 und das OLG Köln zfs 1982, 379 entschieden. |
Dass sich der alkoholisierte Fahrzeugführer besonders vorsichtig verhält und beispielsweise durch seine langsame Fahrweise auffällt, ist keinesfalls ausreichend, um anzunehmen, er sei sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst oder nehme diese billigend in Kauf (Hentschel DAR 1993, 452); gerade das Bemühen um eine kompensierende Fahrweise mag im Täter das Bewusstsein wachhalten, hierdurch gerade seine Fahrtüchtigkeit sicher zu stellen. |
Dass der alkoholisierte Fahrzeugführer für seine Fahrt einen Schleichweg benutzt, um möglichst nicht entdeckt zu werden, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass er sich auch seiner Fahruntüchtigkeit bewusst ist (Hentschel DAR 1993, 452); vielmehr kann dieses Verhalten auch allein darauf zurückzuführen sein, dass der Fahrzeugführer sich zwar des Nichterlaubten seines Tuns bewusst ist, seine Fähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeugs allerdings nicht beeinträchtigt sieht. |
Besonderheiten während der Fahrt oder der Fahrweise, wie z. B. Schlangenlinien, reichen für sich allein nicht aus, um Vorsatz hinsichtlich der fehlenden Fahrtüchtigkeit anzunehmen (OLG Hamm NZV 1998, 291; OLG Koblenz zfs 1993, 246). Vorsatz ließe sich bei Besonderheiten oder Auffälligkeiten in der Fahrweise nur dann annehmen, wenn diese Besonderheiten auch dem Täter bewusst geworden sind oder er dadurch zu Überlegungen hinsichtlich seiner Fahrtauglichkeit veranlasst worden ist (OLG Karlsruhe NZV 1991, 239 = DAR 1991, 227; OLG Koblenz zfs 1993, 246). |
Fahrfehler auf der Fahrt nach Alkoholgenuß, die vom Täter bemerkt werden, können ausreichen, um ihm ins Bewußtsein zu rufen, daß er nicht mehr fahrtüchtig ist (OLG Zweibrücken zfs 1982, 379; 1990, 33); insbesondere sind erhebliche und auffällige Fahrfehler (OLG Karlsruhe NZV 1991, 239 = DAR 1991, 227), erst recht z. B. ein Verkehrsunfall (BayObLG DAR 1983, 395; OLG Zweibrücken zfs 1990, 33) geeignet, den Schluß auf vorsätzliche Begehungsweise zuzulassen. Wird sich der Täter durch einen derartigen Fahrfehler seiner Fahruntüchtigkeit bewußt, so genügt dies allerdings nicht für die Annahme von Vorsatz für die bis dahin zurückgelegte Strecke, sondern nur für die Fortsetzung der Fahrt (OLG Zweibrücken zfs 1990, 33; Hentschel DAR 1993,452; OLG Koblenz zfs 1993, 246; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239). |
Bemerkt der alkoholisierte Kraftfahrer eine Polizeikontrolle und versucht er, sich dem Alkoholtest durch die Flucht zu entziehen, so lässt dies nicht den Schluss zu, der Täter sei sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen, habe also vorsätzlich gehandelt (BayObLG DAR 1985, 242 bei Rüth; OLG Köln DAR 1987, 126; OLG Hamm BA 1977, 122; BA 1978, 376). Im Schrifttum wird diese Auffassung allerdings vereinzelt abgelehnt (z. B. Krüger DAR 1984, 52; Salger DRiZ 193, 313). OLG Bamberg v. 23.10.2018 Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nach § 24a Abs. 1 StVG setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller indiziell relevanten Umstände des Einzelfalles voraus. Zwar kann insoweit auch ein bestimmtes Nachtatverhalten von Bedeutung sein, jedoch darf allein aus einem selbst mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unternommenen Versuch, sich einer drohenden Polizeikontrolle zu entziehen, noch nicht auf ein (bedingt) vorsätzliches Handeln des Betroffenen geschlossen werden. |
Dass das bewusste und plötzliche Wenden, wenn der Kfz-Führer eine Polizeikontrolle vor sich sieht, ein Indiz dafür ist, dass ihm seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bewusst geworden ist, und er durch das dann folgende Weiterfahren eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt begeht, hat das Landgericht Potsdam (Urteil vom 16.12.2003 - 27 Ns 188/03) entschieden. |
Schwankender Gang und lallende Sprechweise oder sonstiges auffälliges Verhalten bei einer Kontrolle oder bei der Blutentnahme reichen nicht aus, um annehmen zu können, der Täter sei sich seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit bewusst gewesen, als er die Fahrt angetreten hat (OLG Hamm NZV 1998, 291; OLG Karlsruhe NZV1991, 239 und NZV 1999, 301; OLG Koblenz zfs 1993, 246). |