| Wenn an einer Kreuzung oder Einmündung keine Verkehrszeichen die Vorfahrt regeln, gilt der allgemeine Grundsatz "rechts vor links". An dieser Vorfahrtsberechtigung nimmt auch der parallel verlaufender Radweg teil. Radwege folgen in der Bestimmung des Vorfahrtrechts der Straße, der sie zugehören, und zwar unabhängig davon, ob der Radweg auf der Straße selbst verläuft oder durch Randstein oder Bewuchs von der Straße getrennt ist. |