1. | Ergibt sich die Notwendigkeit einer Felgenprüfung aus der Anstoßstelle eines Unfallfahrzeugs, so ist auch dieser Betrag teil des abrechenbaren Schadens. Gleiches gilt für die notwendige Reinigung des Fahrzeuges aufgrund Staubbelastung, nachdem dieses in der Lackierhalle war und für eine Finish-Politur im Übergangsbereich zwischen neuer und alter Lackierung. |
2. | Die Kostenpauschale beträgt 25 Euro. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 88,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.07.2015 zu bezahlen. |
Klagabweisung. |