Stößt ein im innerörtlichen Wohngebiet fahrender PKW gegen einen rechts verbotswidrig parkenden PKW, obwohl noch genügend Platz zur Vorbeifahrt gewesen wäre, so trifft den Halter des PKW jedenfalls dann ein Mithaftungsanteil von 1/4 des entstandenen Schadens, wenn es dunkel war und das parkende Fahrzeug nach der konkreten Lage eine Gefährdung für den fließenden Verkehr bildete. |