Das Überholverbot gemäß Zeichen 276 mit Zusatzzeichen 1049-13 gilt auch für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t. Wegen der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Hamm vom 17.6.1994, 4 Ss OWi 645/94, DAR 1996, 383 wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. |
"dieses Zusatzschild und nicht das Schild 1048-12 zum Einsatz gelangt, wenn Wohnmobile von dem Regelungsgehalt eines Ge- und Verbotsschildes umfasst sein sollen". |
Gilt das Zeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) mit Zusatzzeichen 1049-13 auch für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t. |