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"Zeichen 277 bewirkt ein Verbot für Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Das Sinnbild auf dem Zeichen stellt eindeutig den Überholvorgang eines Lastkraftwagens als verboten dar.
Die StVO enthält trotz mehrfacher Verwendung des Begriffs Lastkraftwagen keine allgemeingültige Definition dieser Fahrzeugart. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der StVO ein einheitlicher, enggefasster Lkw-Begriff zugrundeliegt. Darüberhinaus verlangen die der StVO innewohnenden Gebote der Unmissverständlichkeit, Allgemeinverständlichkeit und Leichtfasslichkeit die Verwendung nur eines gleichbleibenden Lkw-Begriffs (OLG Hamm DAR 1976, 217/218). Nach dieser Entscheidung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d.h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind.
Das Fahrzeug des Betroffenen, das im Fahrzeugschein als PKW GESCHLOSSEN bezeichnet ist, ist nach dieser Definition kein Lastkraftwagen. Es kann daher auch nicht mit Anhänger zum Lastkraftwagen werden, auch wenn die Erstreckung des Lkw-Überholverbots nach Zeichen 277 auf Gespanne wegen der gleichen Gefahrenlage wünschenswert wäre (vgl. auch OLG Frankfurt VRS 66, 60)." |