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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 12.06.2018 - 1 OWi 2 Ss Rs 98/17 -Versäumung der Begründung eines Antrags auf Zurückversetzung des Verfahrens

OLG Zweibrücken v. 12.06.2018: Keine Wiedereinsetzung bei versäumter Begründung eines Antrags auf Zurückversetzung des Verfahrens


Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 12.06.2018 - 1 OWi 2 Ss Rs 98/17) hat entschieden:

   Der Mangel der Begründung eines Antrags auf Zurückversetzung des Verfahrens gem. § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist der Wiedereinsetzung nicht zugänglich.



Siehe auch

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

und

Rechtliches Gehör im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:


I.

Das Amtsgericht Frankenthal hat den Betroffenen am 7. September 2017 wegen fahrlässigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot zu einer Geldbuße von 15,00 € verurteilt. Mit dem am 14. September 2017 bei dem Amtsgericht eingegangen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Ein weiterer Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Oktober 2017, in dem die Rechtsbeschwerde begründet worden ist, ist nicht zur Akte gelangt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die Rechtsbeschwerde nicht fristgemäß begründet worden sei. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit dem am 9. Januar 2018 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Januar 2018 Gegenvorstellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Oktober 2017 sei innerhalb der Begründungsfrist bei dem Amtsgericht eingereicht worden. Mit dem am 17. Mai 2018 bei dem Oberlandesgericht eingegangen weiteren Schriftsatz seines Verteidigers hat der Betroffene seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass der Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2017 seinem Verteidiger am 29. Dezember zugegangen sei und beantragt, ihm im Hinblick auf die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens gem. § 356a StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II.

Der Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens gem. § 356a StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, der dem Verteidigerschriftsatz vom 8. Januar 2018 sinngemäß zu entnehmen ist, ist unzulässig.

Der Antrag ist gem. § 356a Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen und auch zu begründen. Zur Begründung des Antrags gehört gem. § 356a Satz 3 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Mitteilung und Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung. Dies hat ebenfalls innerhalb der Wochenfrist zu geschehen (BGH, Beschluss vom 09. März 2005, 2 StR 444/04, Rn. 3, juris, zur Revision).

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Betroffene vorliegend darin, dass der Senat den Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Oktober 2017 nicht berücksichtigt hat. Dass der Schriftsatz keine Berücksichtigung gefunden hat, ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2017. Dort wird ausgeführt, dass neben dem Schriftsatz vom 13. September 2017 kein weiterer Schriftsatz innerhalb der bis 3. November 2017 laufenden Begründungsfrist eingegangen sei. Mithin haben der Betroffene und sein Verteidiger jeweils mit Kenntnisnahme von dem Senatsbeschluss auch Kenntnis von dem Gehörsverstoß erlangt.

Dem Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Januar 2018 ist nicht zu entnehmen, wann der Senatsbeschluss dem Betroffenen und dem Verteidiger zugegangen ist. Erst mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 und damit nach Ablauf der Frist des § 356a Satz 2 StPO hat der Verteidiger mitgeteilt, dass ihm der Senatsbeschluss am 29. Dezember 2017 zugegangen sei.

Auch der Wiedereinsetzungsantrag führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags auf Zurückversetzung des Verfahrens.

Es kann dahinstehen, ob dem Betroffenen hinsichtlich des Antrags auf Zurückversetzung des Verfahrens das Verschulden seines Verteidigers grundsätzlich zuzurechnen ist (so BGH, Beschluss vom 13. August 2008, 1 StR 162/08, BeckRS 2008, 19813, für die Revision); denn der Wiedereinsetzungsantrag hat schon aus anderem Grund keinen Erfolg.

Das der Antragstellung entgegenstehende Hindernis war am 8. Januar 2018 entfallen; denn an diesem Tag ist der Antrag tatsächlich gestellt worden. Der Begründungsmangel, den der Antrag aufwies, ist der Wiedereinsetzung nicht zugänglich; denn dabei handelt es weder um die Versäumung einer Frist noch um die Verletzung eines Formerfordernisses. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bezieht sich auch ausschließlich auf die Versäumung der Frist des § 356a Satz 2 StPO, betrifft mithin nicht den Begründungsmangel.

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