Die Zustellung eines Bußgeldbescheides an einen Rechtsanwalt, der seine Bevollmächtigung (nur) "zur Regelung zivilrechtlicher Angelegenheiten" angezeigt hat, begründet auch dann keine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG, wenn in der von ihm nachgereichten Vollmacht auch "Straf- und Bußgeldsachen" aufgeführt sind und er sich im späteren Verfahren unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht auch als Verteidiger meldet. |