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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern sowie der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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