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Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 05.08.2019 - 1 Ss (OWi) 11/19 - Fahrstreifenbenutzungsverbot - Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“

OLG Celle v. 05.08.2019: Keine Geltung einer Geschwindigkeitsbeschränkung bei einem durch Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ angeordneten Fahrstreifenbenutzungsverbot


Das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 05.08.2019 - 1 Ss (OWi) 11/19) hat entschieden:

  1.  Ist für einen Fahrstreifen einer mehrspurigen Autobahn nach § 37 Abs. 3 Satz 2 StVO durch ein Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ ein Fahrstreifenbenutzungsverbot an-geordnet worden, gelten für diesen Abschnitt nicht die auf benachbarten Fahrspuren oder auf dem zuvor freigegebenen Abschnitt mit dem Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordneten Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

  2.  Die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit kann jedoch bei der Bemessung der Rechts-folge berücksichtigt werden und eine Sanktionierung oberhalb von der Regelahndung nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bußgeldkatalogs (BKatV) sowie die Verhängung eines Fahrverbotes außerhalb vom Regelfahrverbot nach § 4 BKatV rechtfertigen.


Siehe auch
Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalken“
und
Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Gründe:


I.

Durch Bußgeldbescheid des Landkreis Schaumburg vom 20. August 2018 ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 63 Kilometer pro Stunde sowie tateinheitlicher Missachtung des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schrägbalken“ eine Geldbuße von 485,- Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt worden.

Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Bückeburg den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 63 Kilometer pro Stunde in Tateinheit mit fahrlässiger Missachtung des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schrägbalken“ für schuldig befunden und eine Geldbuße von 485,- Euro verhängt. Zudem hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot mit einer Dauer von zwei Monaten unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 12. Juli 2018 um 8:20 Uhr als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Bundesautobahn 2 im Bereich der Gemarkung L. in Fahrtrichtung H. den linken von in diesem Streckenabschnitt insgesamt drei Fahrstreifen, für den zum Tatzeitpunkt aufgrund eines zuvor elektronisch auf einem Wechselverkehrszeichen (WVZ) angezeigten roten gekreuzten Schrägbalkens ein Fahrstreifenbenutzungsverbot im Sinne des § 37 Abs. 3 S. 2 StVO angeordnet worden war. In Höhe des Kilometers 279,200 ist sodann unter Verwendung des automatisierten Verkehrs-​Kontroll-​Systems Vidit VKS 3.0 durch den diensthabenden Polizeibeamten PKH Brandt die dem Betroffenen vorwerfbare Geschwindigkeit nach Abzug vorgeschriebenen Toleranzabzugs mit 123 Kilometern pro Stunde festgestellt worden.




Die Geschwindigkeit des vom Betroffenen durchfahrenen Streckenabschnitts war zuvor mittels einer Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) durch in diesem Bereich über den Fahrstreifen installierte elektronische Schildertafeln geregelt worden. Für jede der drei Fahrspuren waren dazu auf Autobahnschilderbrücken montierte lichtemittierende Wechselverkehrszeichenanlagen in mehreren aufeinanderfolgenden Streckenabschnitten installiert.

In Höhe des Kilometers 283,620 war die Geschwindigkeit zunächst auf allen drei Fahrstreifen durch die jeweils darüber angebrachten elektronischen Schildertafeln unter Anzeige des Verkehrszeichens 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) auf 120 Kilometer pro Stunde begrenzt worden.

In Höhe des nachfolgenden Streckenabschnitts ab dem Kilometer 282,110 wurde über der mittleren und der rechten Fahrspur eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 Kilometern pro Stunde angeordnet, wobei neben dem Verkehrszeichen 274 im Hinblick auf eine nachfolgende Autobahnbaustelle zusätzlich auch das Zeichen 123 der Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung für eine Arbeitsstelle visualisiert wurde. Auf dem linken Fahrstreifen signalisierte die elektronische Anlage hingegen einen gelb blinkenden schräg nach unten gerichteten Pfeil mit der Anordnung nach § 37 Abs. 3 S. 4 StVO, den Fahrstreifen in Richtung des Pfeils zu wechseln.

Ab dem Kilometer 280,470 ist die Geschwindigkeit schließlich durch Anzeige des Verkehrszeichens 274 sowie des Zeichens 123 auf der über dem mittleren als auch dem rechten Fahrstreifen angebrachten Tafel auf 60 Kilometer pro Stunde begrenzt worden. Über dem linken Fahrstreifen zeigte die Wechselverkehrszeichenanlage in diesem Bereich einen durch Dauerlichtzeichen wiedergegebenen roten gekreuzten Schrägbalken mit der Anordnung eines entsprechenden Nutzungsverbots in Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 2 StVO. Die Anordnungen des letzten Abschnitts blieben im weiteren Streckenverlauf bis zum festgestellten Ort der Geschwindigkeitsmessung (Kilometer 279,200) unverändert.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Aus seiner Sicht hat die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur den jeweils darunter befindlichen Fahrspuren gegolten. Eine Ausweitung auch auf die vom Betroffenen genutzte Fahrspur verstoße daher gegen das Analogieverbot.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat beantragt, die Rechtsbeschwerde dem Bundegerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsfrage vorzulegen, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne von § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO, die auf einer dreispurigen Autobahn für die mittlere und die rechte Fahrspur angeordnet ist, die zulässige Geschwindigkeit auch auf der linken Fahrspur regelt, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot in Sinne des § 37 Abs. 3 StVO („rote gekreuzte Schrägbalken“) angeordnet ist. Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft sei das Amtsgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 Ss (OWi) 26/14 –, juris) abgewichen. Das Oberlandesgericht Braunschweig habe in der vorbezeichneten Entscheidung unter Bezugnahme auf das Analogieverbot bei Nutzung eines durch rote gekreuzte Schrägbalken (§ 37 Abs. 3 StVO) gesperrten Fahrstreifens keinen zusätzlichen vorwerfbaren Geschwindigkeitsverstoß angenommen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich auf einer benachbarten Fahrspur angeordnet worden war. Von dieser Rechtsauffassung sei das Amtsgericht jedoch zu Recht abgewichen, da weder ein Verstoß gegen das Analogieverbot noch eine spurspezifische Regelung der Höchstgeschwindigkeit anzunehmen sei. Das Amtsgericht habe vielmehr im zugrundeliegenden Fall unter Berücksichtigung der gesamten Verkehrssituation – insbesondere in Anbetracht des Umstands eines sich nähernden Gefahrenbereichs – zutreffend angenommen, dass die auf den beiden benachbarten Fahrspuren angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auch für die gesperrte Fahrspur zu beachten war. Insoweit sei die Situation mit derjenigen bei der Benutzung des Standstreifens vergleichbar. Für diesen Fall sei bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Standspur als Teil der Richtungsfahrbahn den für die übrigen Fahrspuren angeordneten Verkehrsregeln unterliege (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Mai 1981 – 4 StR 530/79 –, BGHSt 30, 85-93, Rn. 21).




Der Einzelrichter hat die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften, auch im Übrigen zulässigen und vom Einzelrichter gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung übertragenen Rechtsbeschwerde hat abgesehen davon, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer-​orts um 63 Km/h keinen Bestand hat, (im Ergebnis) keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 6 OWiG).

1. Soweit die Urteilsgründe in puncto darin wiedergegebener Angaben des Zeugen Brandt in Widerspruch zum durch den Senat zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen eingesehenen Hauptverhandlungsprotokoll stehen, wonach dieser zwar erschienen, jedoch nach Einlassung des Betroffenen unvernommen entlassen worden sei, vermag dies der Rechtsbeschwerde schon in Ermangelung einer hierfür erforderlichen Inbegriffsrüge nach § 261 StPO (vgl. Sander in: Löwe-​Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 261, Rn. 171) nicht zum Erfolg zu verhelfen.

2. Die gebotene Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge hin ergibt vorliegend, dass der Schuldspruch der angefochtenen Entscheidung bezüglich des erkannten tateinheitlichen Geschwindigkeitsverstoßes einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. a) Die Urteilsfeststellungen genügen zunächst den an ein Bußgeldurteil zu stellenden Darlegungsanforderungen und ermöglichen dem Senat daher die gebotene Rechtskontrolle. Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, weshalb der Senat für die weitere Rechtskontrolle von den Feststellungen des Amtsgerichts auszugehen hatte.

b) Soweit das Amtsgericht demnach eine Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 3 S. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, § 24 Abs. 1 StVG (fahrlässigen Missachtung des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schrägbalken“) angenommen hat, wird dies von den getroffenen Feststellungen getragen.

Nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 37 StVO über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt. Ausweislich § 37 Abs. 3 S. 2 StVO ordnen über einem Fahrstreifen befindliche Dauerlichtzeichen in Form von roten gekreuzten Schrägbalken an, dass der Fahrstreifen nicht mehr benutzt werden darf.

Indem der Betroffene mit seinem Fahrzeug weiter die linke Fahrspur benutzte, obwohl zuvor in Höhe des Kilometer 282,110 mittels eines über dem Fahrstreifen befindlichen Dauerlichtzeichens in Form eines gelben blinkenden schräg nach unten gerichteten Pfeils gemäß § 37 Abs. 3 S. 4 StVO die Anordnung zum Fahrstreifenwechsel ergangen und sodann ab dem Kilometer 280,470 mittels eines roten gekreuzten Schrägbalkens ein Benutzungsverbot festgelegt worden war, hat er – wogegen sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde auch nicht wendet – mithin gegen das bußgeldbewerte Fahrstreifenbenutzungsverbot des § 37 Abs. 3 S. 2 StVO verstoßen.

3. Soweit das Amtsgericht jedoch darüber hinaus den Betroffenen einer tateinheitlich begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 63 Kilometer pro Stunde für schuldig befunden hat, indem er den mit einem Fahrstreifenbenutzungsverbot belegten Fahrstreifen nach Toleranzabzug mit einer Geschwindigkeit von 123 Kilometern pro Stunde befahren hat, hält dies – worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht abhebt – einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.


a) Zwar ist gegen die Höhe der ermittelten und dem Betroffenen vorwerfbaren Geschwindigkeit des von ihm zur Tatzeit genutzten Fahrzeugs rechtlich nichts zu erinnern. Denn das Amtsgericht ist zutreffend von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen, so dass es rechtsfehlerfrei die für das Urteil vorgesehenen Vereinfachungen wie Feststellungen zum angewandten Messverfahren, Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes, Eichung und Beachtung der Bedienungsvorschriften in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97 –, BGHSt 43, 277-284, Rn. 26; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 1 OWi 6 SsBs 91/18 –, Rn. 2, juris).

b) Gegen die rechtliche Bewertung, dass das Tatgericht aufgrund der festgestellten Geschwindigkeit von 123 Kilometern pro Stunde neben einem Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot tateinheitlich eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 63 Kilometer pro Stunde nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Zeichen 274, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG bejaht hat, bestehen dagegen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Denn die rechtliche Bewertung, ob dem Betroffenen neben einem Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot auch ein Geschwindigkeitsverstoß anzulasten ist, hängt entscheidend davon ab, ob die gesperrte Fahrspur weiterhin als Bestandteil der Richtungsfahrbahn anzusehen war, sodass diese möglicherweise denselben Vorschriften unterworfen gewesen wäre, wie sie für die übrigen für die Fahrtrichtung freigegebenen Fahrspuren galten.

aa) Dagegen spricht schon der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des § 37 Abs. 3 S. 2 StVO, wonach mit einem Dauerlichtzeichen in Form von roten gekreuzten Schrägbalken ein umfassendes Benutzungsverbot angeordnet ist. Zwar kann diese Art des Dauerlichtzeichens (insbesondere im Bereich von mehrspurigen Ein- und Ausfallstraßen von Großstädten) auch der Schaffung von Umkehrstreifen dienen (vgl. BHHJ/Hühnermann, 25. Aufl. 2018, StVO § 37 Rn. 28), sodass sich die Sperrung in diesem Fall nur für diejenige Fahrtrichtung ergibt, aus der die gekreuzten Schrägbalken sichtbar sind. Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass für die entsprechende Fahrtrichtung der Fahrstreifen der Verkehrsfläche (zumindest temporär) entnommen wird und damit nicht mehr den Verkehrsteilnehmern als Verkehrsraum zur Benutzung zur Verfügung steht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie im zugrundeliegenden Fall – im Hinblick auf die Einrichtung einer durch Zeichen 123 der Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung visualisierten Arbeitsstelle um eine vollständige Sperrung des linken Fahrstreifens für den Verkehr handelt.

bb) Für eine anderweitige Interpretation der Vorschrift – wie sie offenbar auch das Oberlandesgericht Braunschweig in der vom Amtsgericht rekurrierten Entscheidung vom 27. Mai 2014 (OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 Ss (OWi) 26/14 –, juris) zugrunde legt, ist bei sachgerechter Auslegung der genannten Vorschrift hingegen kein Raum. Denn maßgebend für die Auslegung von Gesetzen – und ebenso von Rechtsverordnungen – ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –, BVerfGE 133, 168-241, Rn. 66).

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Amtsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1981 (vgl. BGH NJW 1981, 1968). Im Rahmen dieser Entscheidung, welche auf einen Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Hamburg ergangen ist, hat der Bundesgerichtshof zwar die Rechtsnatur der Standspur einer Bundesautobahn als Teil der Richtungsfahrbahn statuiert. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof neben der baulichen Ausgestaltung im Vergleich zu den angrenzenden für den Fahrbetrieb vorgesehenen Normalspuren auf die der Bundesautobahn zukommende Hilfsfunktion abgestellt, wonach die Standspur in Not- und Unglücksfällen oder aufgrund besonderer polizeilicher Weisung benutzt werden darf. Aufgrund der Art der Befestigung und der für Hilfszwecke gewidmeten Zweckbestimmung sei aus Sicht des Bundesgerichtshofs die Standspur daher als Teil der Richtungsfahrbahn mit der Folge anzusehen, dass auch für unbefugt auf dem Standstreifen sich aufhaltende Verkehrsteilnehmer die für die übrigen Fahrspuren geltenden Beschränkungen – so namentlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund des Zeichens 274 – verbindlich seien.

Von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall unterscheidet sich die vorliegende Konstellation schon allein dadurch, dass dem gesperrten, wenn auch sich baulich nicht abhebenden, Fahrstreifen gerade keine verbliebene Hilfsfunktion mehr zukommt, sondern die Fahrspur dem Verkehrsraum insgesamt nicht mehr für den Richtungsverkehr zur Verfügung steht.

dd) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zudem noch aus einem weiteren Grund nicht mehr richtunggebend. Sie ist durch eine dezidierte Entscheidung des Gesetzgebers im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO überholt. Danach zählt der Seitenstreifen gerade nicht zur Fahrbahn und ist nicht Bestandteil dieser. Zum Seitenstreifen zählt auch die Standspur einer Bundesautobahn.

Die vorbezeichnete Vorschrift hat durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-​Ordnung Eingang in dieselbe gefunden und ist am 1. April 1993 in Kraft getreten (vgl. BGBl, Jahrgang 1992, Teil I, S. 2482). Als Begründung für die Ergänzung nach Maßgabe einer Empfehlung des Bundesrates durch Beschluss vom 18. Dezember 1992 wird angeführt, dass die von der bisherigen Rechtsprechung vertretene Auffassung – wonach der Seitenstreifen als Bestandteil der Fahrbahn angesehen werde – widersprüchlich sei, gegen den Wortlaut und die Systematik der Straßenverkehrsordnung verstoße sowie zu einer Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer als auch teilweise sinnwidrigen Ergebnissen führe (vgl. BR-​Drs. 786/92, S. 2 und 3 des Beschlusses vom 18. Dezember 1992). Die Begründung hebt dabei ausdrücklich auf die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1981 ab. Eine gesetzliche Klarstellung wurde auch deshalb für notwendig befunden, weil der anderslautende Wille des Gesetzgebers in mehreren vorangegangenen Änderungen der Straßenverkehrsordnung (beispielsweise durch eine Ergänzung des § 18 Abs. 8 StVO, BGBl. I 1988, 405) bislang nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung zur rechtlichen Einordnung des Seitenstreifens geführt habe. Angesichts des eindeutig erklärten gesetzlichen Votums lassen sich daher die bisherigen Erwägungen, nach denen der Seitenstreifen als Teil der Richtungsfahrbahn gilt und auch an den für die Übrigen Fahrspuren unterliegenden Verkehrsregeln teilnimmt, nicht weiter aufrechterhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 1993, NZV 1993, 359; BHHJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVO § 5 Rn. 59a).




ee) Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für den gesperrten Fahrstreifen lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung einer angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung für die übrigen Fahrspuren ermitteln, wobei dahingestellt bleiben kann, inwieweit dabei spurspezifische Geschwindigkeitsbeschränkungen auf benachbarte Fahrspuren übertragen werden können (sowohl im Ergebnis König in DAR 2015, 363, 369).

Zwar handelt es sich bei einem Verkehrszeichen um einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG, der gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er - wie hier - mithilfe einer Anzeige über eine Streckenbeeinflussungsanlage bekannt gegeben wird (OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 311 SsRs 114/11 –, Rn. 15, juris). Auch ist grundsätzlich anerkannt, dass ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung der Auslegung zugänglich ist, wonach der objektive Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts zu ermitteln ist (vgl. BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 43. Ed. 1.4.2019, VwVfG § 35 Rn. 46).

Im Bereich des Straßenverkehrs erfährt dieser Grundsatz jedoch dahingehend eine Einschränkung, dass Vorschriftszeichen eindeutig sein müssen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 41 StVO Rn. 246). Verkehrseinrichtungen müssen dabei so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen. Sie dürfen weder irreführend noch undeutlich sein (BayObLGSt 1977, 192, beck-​online m.w.N.). Verkehrszeichen müssen deshalb so angebracht und gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn und Tragweite der getroffenen Regelung ohne weiteres erkennen kann, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen.

Hier hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 3 Satz 2 StVO unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der dem Verkehrsraum entzogene Fahrstreifen gerade nicht mehr befahren werden darf. Eine Auslegung dahingehend, dass diese Spur gleichwohl nur mit der für die übrigen Fahrspuren angeordneten Geschwindigkeit befahren werden darf, ist daher mit Norm- oder Anordnungszweck nicht zu vereinbaren. Eine gar weitergehende Anwendung des Verbotstatbestandes der Geschwindigkeitsüberschreitung unabhängig vom Geltungsumfang einer entsprechenden Anordnung auch für die gesperrte Fahrspur liefe bereits dem gesetzlich verankerten Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG zuwider.

c) Dieser Rechtsfehler nötigt indessen nicht zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Vielmehr konnte Senat im zugrundeliegenden Fall nach § 79 Abs. 6 OWiG auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen in der Sache selbst entscheiden und hat den Schuldspruch daher wie tenoriert berichtigt.

4. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auch gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, bleibt der Rechtsbeschwerde – ungeachtet der erkannten Berichtigung des Schuldspruchs – der Erfolg (im Ergebnis) jedoch versagt.

Grundsätzlich liegt die Bemessung der Rechtsfolgen im Ermessen des Tatgerichts und die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich lediglich darauf, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 –, juris).

a) Gemessen daran hält die Begründung, mit der das Amtsgericht die Rechtsfolge einer Geldbuße von 485,- Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet hat, einer rechtlichen Überprüfung allerdings nicht stand. So hat sich das Amtsgericht aufgrund des rechtsfehlerhaften Schuldspruchs von dem Regelsatz des erkannten Geschwindigkeitsverstoßes als insofern nach §§ 19 Abs. 1 und 2 OWiG, 3 Abs. 5 BKatV maßgeblichen höchsten Regelsatz des Bußgeldkataloges leiten lassen und diesen angemessen erhöht. Selbiges gilt für die Verhängung des zweimonatigen Fahrverbots, welches maßgeblich auf dem vom Amtsgericht angenommenen Geschwindigkeitsverstoß beruht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BKatV in Verbindung mit Tabelle 1 lit. c) Nr. 11.3.9 der Anlage zur BKatV). Ein solches Vorgehen war zwar folgerichtig, erweist sich dagegen wegen der unzutreffenden Annahme eines dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes als rechtsfehlerhaft.

b) Der Senat konnte jedoch auch insofern nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden. Einer Aufhebung der Rechtsfolge und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedurfte es ebenfalls nicht, da weitergehende Feststellungen zum Verkehrsverhalten des Betroffenen nicht zu erwarten sind.

aa) Der Senat erachtet eine deutliche Erhöhung der Regelgeldbuße für den verwirklichten Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot zumindest in Höhe der vom Amtsgericht erkannten Geldbuße entsprechend dem Grad des dem Betroffenen vorwerfbaren Handelns für unerlässlich. Aufgrund des rechtsbeschwerderechtlichen Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) durfte die Summe der vom Amtsgericht verhängten Geldbuße dabei zudem nicht überschritten werden.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der – auch für die Gerichte verbindliche (vgl. Göhler OWiG 17. Auflage 2017 § 17 Rn. 31) – Bußgeldkatalog für den vom Betroffenen begangenen Verstoß nach §§ 37 Absatz 3 Satz 2, § 49 Absatz 3 Nummer 2 StVO i.V.m. Nr. 132 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV lediglich eine Regelgeldbuße von 90 Euro ohne Verhängung eines Fahrverbots vorsieht. Nach § 1 Abs. 2 BKatV liegt den Regelahndungen hingegen eine erstmalige und fahrlässige Begehung bei gewöhnlichen Tatumständen zugrunde.

Solche gewöhnlichen Tatumstände waren im zugrundeliegenden Fall hingegen gerade nicht mehr gegeben. Vielmehr war abweichend gemäß § 17 Abs. 3 OWiG auf Grundlage der Bedeutung der verwirklichten Ordnungswidrigkeit, des den Betroffenen treffenden Vorwurfs sowie seiner vom Amtsgericht festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des nach § 24 Abs. 2 StVG i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG eröffneten, wegen fahrlässiger Begehung hingegen geminderten, Bußgeldrahmens eine deutliche Abweichung oberhalb vom Regelsatz geboten.

Zwar war der Betroffene bislang straßenverkehrsrechtlich unauffällig geblieben und ausweislich der amtsgerichtlichen Feststellungen teilgeständig.

Bei der Verwirklichung des Verkehrsverstoßes war hingegen zu berücksichtigen, dass der Betroffene die für ihn gesperrte Fahrspur mit einer sehr hohen Geschwindigkeit von 123 Kilometern pro Stunde befuhr. Die Geschwindigkeit lag somit schon über derjenigen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, als die Fahrspur noch auf dem linken Fahrstreifen freigegeben war. Weiter war zu beachten, dass der Verkehrsfluss durch sukzessive Reduzierung der Geschwindigkeit in Form eines Geschwindigkeitstrichters für den fließenden Verkehr verlangsamt werden sollte. Flankierend wurde dem fließenden Verkehr ab dem Kilometer 282,110 und wiederholt ab dem Kilometer 280, 470 eine bevorstehende Autobahnbaustelle neben der für die rechte und mittlere Fahrspur angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung durch Einblendung des Zeichens 123 der Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung (Arbeitsstelle) signalisiert.


Aufgrund der Gesamtumstände diente die Anordnung der vollständigen Sperrung durch das Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ daher vornehmlich der Absicherung des herannahenden Baustellenbereichs für Wartungsarbeiten im bzw. am Fahrbahnbereich. Bereits die dem Gefahrenzeichen zuzuordnende Einblendung mahnt die Verkehrsteilnehmer nach § 40 Abs. 1 StVO zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrensituation. Indem der linke Fahrstreifen daher dem allgemeinen Verkehrsraum entzogen war, bestand die Möglichkeit, dass dieser für andere Zwecke beispielsweise durch Bedienstete der nahen Baustelle frequentiert wurde. Allein dies macht die erhebliche Gefahrenträchtigkeit des durch den Betroffenen begangenen Verstoßes gegen die Lichtzeichenregelung auch unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefährdung augenscheinlich. Das dem Betroffenen nachgewiesene Verkehrsverhalten stellt eine erhebliche Gefährdung für das Leben von Personen dar, die sich auf gesperrten Verkehrsflächen vermeintlich sicher vor fließendem Verkehr wähnen. Indem der Betroffene sich daher in fahrlässiger Art und Weise im Sinne einer zumindest großen Nachlässigkeit zugunsten des eigenen Fortkommens über das Nutzungsverbot des für ihn gesperrten Verkehrsraum hinwegsetzte, war ihm mithin ein gewichtiges Fehlverhalten anzulasten, das den sonst üblichen Grad des Verstoßes gegen § 37 Abs. 3 S. 2 StVO deutlich überstieg, wobei in diesem Rahmen auch von Gewicht war, dass der Betroffene die gesperrte Fahrspur mit einer außerordentlich hohen Geschwindigkeit von 123 km/h befahren hat.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls kommt der Senat daher im hier vorliegenden Einzelfall zur Annahme, dass das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in objektiver oder subjektiver Hinsicht so erheblich abweicht, dass ein atypischer Verstoß im Sinne eines besonders verantwortungslosen Verhaltens und damit grober Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot vorliegt, der die Regelsanktion als unangemessen niedrig erscheinen lässt.

Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der Bestimmung einer Zahlungserleichterung nach § 18 OWiG finden sich nach den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht.

bb) Wegen der bereits aufgezeigten groben Pflichtverletzung erachtet der Senat daher trotz fehlender Verwirklichung eines Regelfahrverbots nach § 4 BKatV die Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zur Einwirkung auf den Betroffenen für unerlässlich.

Der Senat war sich dabei der Möglichkeit, erforderlichenfalls gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot absehen zu können, bewusst. Maßgebend dafür, von dieser Möglichkeit vorliegend gleichwohl keinen Gebrauch zu machen, war, dass allein durch eine Erhöhung des Bußgeldes der durch das Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung beim Betroffenen nicht erreicht werden können. Grund hierfür war der Umstand, dass die vom Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit in der von ihm verwirklichten Art und Weise objektiv besonders schwer wiegt und weder auf ein Augenblicksversagen noch eine lediglich leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen war.

Der Senat war sich ferner bewusst, dass es sich bei der Anordnung eines Fahrverbots um eine Ermessensentscheidung handelt, wobei eine am Einzelfall orientierte Prüfung und eine sowohl am Schuld- als auch Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichtete Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen angezeigt sind. Der Senat hat hierbei insbesondere bedacht, dass es aufgrund der Anordnung des Fahrverbots zu nicht unerheblichen Erschwernissen bei seiner Berufsausübung als angestellter Schlosser kommen kann. Gleichwohl erachtet der Senat aufgrund der objektiven Erheblichkeit des begangenen Verstoßes und des aufgezeigten besonders verantwortungslosen Verhaltens des Betroffenen sowie des damit zutage getretenen hohen Maßes an Gleichgültigkeit gegenüber bestehenden Verkehrsvorschriften die Verhängung eines Fahrverbotes für unabdingbar, um nachhaltig und in genügender Art und Weise auf den Betroffenen einwirken zu können.

Da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG gegeben waren, war die entsprechend schon vom Amtsgericht zuerkannte Begünstigung der Viermonatsregel aufrechtzuerhalten.

III.

Gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG war trotz Abweichung von dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Beschlussverfahren zu entscheiden. Einer gesonderten Anhörung des Betroffenen bedurfte es nicht.



IV.

Zur einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 121 Abs. 2 GVG bestand vorliegend kein Anlass, als der Senat mit der hier vertretenen Rechtsauffassung von dem in Bußgeldsachen ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Mai 2014 (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 Ss (OWi) 26/14 –, juris) abweicht.

Eine Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn die abweichende Rechtsansicht für beide Entscheidungen erheblich ist. Dagegen ist noch kein Vorlegungsgrund gegeben, wenn ein Oberlandesgericht nur in der Begründung seiner Rechtsansicht, nicht aber im Ergebnis von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (vgl. BGH, Beschluss vom 14. 12. 1999 - 5 AR (VS) 2/99, NStZ 2000, 222; BGH NJW 1977, 1014; Franke in: Löwe-​Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 121, Rn. 59; KK-​StPO/Feilcke, 8. Aufl. 2019, GVG § 121 Rn. 32; MüKoStPO/Kotz/Oğlakc|oğlu, 1. Aufl. 2018, GVG § 121 Rn. 35).

So liegt es hier. Denn die anderslautende Begründung des Oberlandesgerichts Braunschweig, wonach eine lediglich spurspezifisch angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung sich nicht auf die benachbarten Fahrspuren bezieht, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 2 StVO gilt, ist für die hiesige Entscheidung nicht von Bedeutung. Denn der Senat kommt insoweit zu demselben Ergebnis, als dass er den (vorübergehend) gesperrten Fahrstreifen nicht mehr als Teil der Richtungsfahrbahn zuordnet und daher nicht mehr den für diese geltenden Verkehrsregeln – so auch der für die benachbarten Fahrspuren angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung – unterwirft.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Von der Vorschrift des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO macht der Senat keinen Gebrauch, da das auf vollständige Aufhebung des Urteils gerichtete Rechtsmittel lediglich im Schuldspruch einen nur geringfügigen Teilerfolg erzielt hat. Nach den hier vorliegenden Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Betroffene das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn schon das Urteil des Amtsgerichts auf den vom Senat festgesetzten Schuldspruch erkannt hätte (vgl. Meyer-​Goßner, StPO, 61. Auflage 2018, § 473 Rn. 26 mwN).

VI.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar macht, wenn er nach Ablieferung des Führerscheins oder vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, also nach dem 5. Dezember 2019, ein Kraftfahrzeug führt, dass die Fahrverbotsfrist aber erst vom Tage der Ablieferung des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft Bückeburg) an gerechnet wird (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG).

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