Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalken“

Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalken“




Gliederung:


   Weiterführende Links

Allgemeines

Bestellung eines Pflichtverteidigers

Fahrtenbuch-Auflage




Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße

Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalke

Der qualifizierte Rotlichtverstoß

Toleranzabzüge beim Messen von qualifizierten Rotlichtverstößen

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

- nach oben -







Allgemeines:


OLG Braunschweig v. 27.05.2014:
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2), die lediglich für die linke Fahrspur angeordnet ist, regelt die zulässige Geschwindigkeit nicht auf den benachbarten Fahrspuren, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 2 StVO („rote gekreuzte Schrägbalken“) gilt.

AG Helmstedt v. 14.06.2016:
Derjenige, der auf derselben Strecke einen Spurverstoß begeht, bei dem ein Fahren auf der gesperrten Spur gar nicht gestattet ist (Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalken“), kann nicht besser gestellt werden, als derjenige, der mit ebenso hoher Geschwindigkeit eine zumindest befahrbare Spur der dreispurigen Autobahn benutzt.


OLG Celle v. 05.08.2019:

1. Ist für einen Fahrstreifen einer mehrspurigen Autobahn nach § 37 Abs. 3 Satz 2 StVO durch ein Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ ein Fahrstreifenbenutzungsverbot an-geordnet worden, gelten für diesen Abschnitt nicht die auf benachbarten Fahrspuren oder auf dem zuvor freigegebenen Abschnitt mit dem Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordneten Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

2. Die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit kann jedoch bei der Bemessung der Rechts-folge berücksichtigt werden und eine Sanktionierung oberhalb von der Regelahndung nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bußgeldkatalogs (BKatV) sowie die Verhängung eines Fahrverbotes außerhalb vom Regelfahrverbot nach § 4 BKatV rechtfertigen.

- nach oben -




Bestellung eines Pflichtverteidigers:


Beigeordneter Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger

LG Stuttgart v. 13.12.2012:
Mangels Vorliegen einer schweren Tat kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO bei einem Rotlichtverstoß, der mit einer Geldbuße von 200 Euro und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird, nicht in Betracht (Vorwurf: Rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt)

- nach oben -






Fahrtenbuch-Auflage:


Fahrtenbuch-Auflage

VG München v. 19.04.2013:
Um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Der mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangene Verkehrsverstoß in Form der Nichtbeachtung eines roten Dauerlichtzeichens ist so erheblich, dass er die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage von einem Jahr Dauer rechtfertigt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum