Ein für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV notwendiger Sachantrag im Sinne von Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG-VV liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Beklagten schriftsätzlich ankündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Klage abzuweisen.
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