1. | Eine Bezugnahme ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur auf Abbildungen wegen der Einzelheiten möglich. Bei dem Datenfeld auf dem Messfoto handelt es sich aber um eine Urkunde. |
2. | Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO muss eindeutig und zweifelsfrei sei. Im Einzelfall kann auch ein bloßer Klammerzusatz mit der Fundstelle genügen. |