Der Regelungsgehalt eines von dem Betreiber eines Parkhauses verwendeten Verkehrszeichen – hier: Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) –, ist jedenfalls im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO zu beachten und konkretisiert die zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen. |