Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 08.04.2021 - 1 B 120/21 - Entzug der Fahrerlaubnis wegen Epilepsie
OVG Bremen v. 08.04.2021: Entzug der Fahrerlaubnis wegen Epilepsie
Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 08.04.2021 - 1 B 120/21) hat entschieden:
Im Falle einer Epilepsie liegt die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 ausnahmsweise nur dann vor, wenn eine Anfallsfreiheit von 5 Jahre besteht und keine Antiepileptika mehr eingenommen werden müssen.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E.
Der Antragsteller verursachte am 29.07.2019 einen Verkehrsunfall. Er streifte dabei seitlich ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug und stieß nach ca. 200 Metern frontal mit einem weiteren Fahrzeug zusammen. Der an der Unfallstelle erschienene Sohn des Antragstellers gab ausweislich des Polizeiberichts an, dass sein Vater Epileptiker sei, der letzte Anfall aber über Jahr zurückliege.
Auf Bitten der Fahrerlaubnisbehörde legte der Antragsteller ein Attest eines Facharztes für Nervenheilkunde vor. Darin wurde für den Antragsteller eine Epilepsie mit seltenen Anfällen diagnostiziert. In einem früheren Attest desselben Arztes wurde ausgeführt, dass der letzte Anfall im Jahr 2015 stattgefunden habe und der Antragsteller mit Lamotrigin behandelt werde. Solange ein erneuter Anfall nicht ausgeschlossen sei, dürfe er kein Fahrzeug führen. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorzulegen. Dieses Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller eine Epilepsie mit seltenen, generalisierten Krampfanfällen nach wahrscheinlicher Encephalitis 1988 vorliege. Es sei wahrscheinlich, dass in dem Zeitraum des Verkehrsunfalls eine Bewusstseinsstörung aufgrund eines epileptischen Anfalls vorgelegen habe. Eine Fahrtauglichkeit für die Klasse C1E (Lastkraftwagen) bestehe zum jetzigen Zeitpunkt und auf unabsehbare Zeit nicht, da sowohl der erneute Krampfanfall als auch das pathologische EEG sowie die Notwendigkeit einer weiteren antikonvulsiven Medikation dagegensprächen. Bezüglich der Fahrzeuge der Gruppe 1 (Fahrzeuge bis 3,5 t und Motorräder) wurde vorgeschlagen, dass sich der Antragteller einmal pro Quartal nervenärztlich zur Verlaufsuntersuchung vorstelle. Eine Nachuntersuchung der Fahrtauglichkeit solle spätestens in 2 Jahren erfolgen.
Mit Bescheid vom 13.01.2021 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C1E, forderte ihn auf seinen Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung zwecks Umtausch abzuliefern und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und eine Verwaltungsgebühr von 130 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 25.01.2021 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass die Fahrerlaubnisentziehung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Es stehe aufgrund des verkehrsmedizinischen Gutachtens fest, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E, die zur Gruppe 2 gehörten, ungeeignet sei. Das Gutachten entspreche den Anforderungen nach Nr. 2 Buchst. a) der Anlage 4a zur Fahrerlaubnisverordnung. Es enthalte eine umfassende Darstellung der allgemeinen und krankheitsspezifischen Anamnese, der neurologischen Untersuchungsbefunde sowie eine nachvollziehbare Bewertung. Anders als der Antragsteller meine, bezögen sich die Ausführungen des Gutachters zur quartalsweisen neurologischen Untersuchung ausschließlich auf die Fahrtauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass der Gutachter die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht festgestellt habe. Er habe insbesondere nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass der Unfall auf einem epileptischen Anfall beruhe. Der Unfall datiere zudem aus der Mitte des Jahres 2019. Seitdem seien fast zwei Jahre vergangen, in denen der Antragsteller keine Beschwerden gehabt und ohne verkehrsrechtliche Auffälligkeiten sein Fahrzeug geführt habe. Die vom Gutachter empfohlenen quartalsweisen Untersuchungen seien erfolgt und hätten keine weiteren Auffälligkeiten gezeigt. Insoweit verweist er auf einen vorgelegten ärztlichen Bericht vom 26.01.2021. Die Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft, da sie den langen Zeitraum zwischen Vorwurf und Entziehung nicht berücksichtigten. Im Übrigen sei die Fahrerlaubnisentziehung ohne Anhörung erfolgt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Soweit der Antragsteller die Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung begehrt, ist seine Beschwerde bereits unzulässig, da eine solche Aufhebung nur im Hauptsacheverfahren erfolgen kann. Im vorliegenden Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht kann nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts begehrt werden. Unzulässig ist die Beschwerde ferner insoweit, als der Antragsteller mit der Beschwerde einen Kostenfestsetzungsbescheid vom 23.01.2020 angreift. Es bleibt auch im Beschwerdeverfahren unklar, wogegen sich der Antragsteller mit diesem Begehren wendet. Ein solcher Kostenfestsetzungsbescheid ist weder vom Antragsteller vorgelegt worden, noch befindet er sich in der Behördenakte. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung besteht bei Epilepsie nur dann ausnahmsweise eine Fahreignung für die Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von einem Jahr. Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht eine Fahreignung ausnahmsweise nur dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von 5 Jahren ohne Therapie.
Das Verwaltungsgericht und die Fahrerlaubnisbehörde sind vorliegend zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 06.07.2020 schlüssig und nachvollziehbar die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ergibt. Das Verwaltungsgericht weist dabei zu Recht darauf hin, dass die Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung vom 27.01.2014 (Verkehrsblatt S. 110) in der Fassung vom 28.10.2019 (Verkehrsblatt S. 775) nach Anlage 4a zur FeV als Grundlage der Beurteilung heranzuziehen sind. Auf dieser Grundlage ist das Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller an einer Epilepsie mit seltenen Krampfanfällen leide. Aufgrund der Stellungnahme des Neurologen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ohne die Einnahme antikonvulsiver Medikation eine Anfallsfreiheit bestehe. Dieses gutachterliche Ergebnis hat nach Ziff. 6 der Anlage 4 zur FeV die Feststellung der Fahruntauglichkeit für die Fahrzeuge der Gruppe 2 zur Folge.
a) Mit diesem Gutachten setzt sich der Antragsteller nicht ansatzweise auseinander. Er erhebt keinen Einwand, der an dem Ergebnis des Gutachtens Zweifel begründen könnte. Dass der Gutachter einen epileptischen Anfall als Ursache des Unfalls nicht sicher festgestellt hat, ist zwar zutreffend, aber sowohl für die Aussagekraft des Gutachtens als auch für die rechtliche Bewertung irrelevant. Dass der Antragsteller an einer Epilepsie leidet, die einer antikonvulsiven Medikation bedarf, ergibt sich bereits aus dem vom Antragsteller selbst vorgelegten ärztlichen Attest vom 29.11.2019. Allein dies ist ausreichend, um seine Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 2 zu begründen. Das Vorliegen eines anfallsbedingten Verkehrsunfalls ist hierfür nicht erforderlich. Zutreffend ist auch, dass der Gutachter nicht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 festgestellt hat. Diese Feststellung ist jedoch eine rechtliche Bewertung, die nicht der Gutachter, sondern die Fahrerlaubnisbehörde zu treffen hat. Schließlich geht der Antragsteller fehl in der Annahme, der Gutachter habe lediglich eine quartalsweise neurologische Untersuchung empfohlen. Diese Empfehlung hat der Gutachter ausdrücklich nur für die Überprüfung der Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 ausgesprochen.
Das Ergebnis des verkehrsmedizinischen Gutachtens und der darauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung wird auch nicht durch andere Tatsachen in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass der Unfall mittlerweile fast zwei Jahr zurückliege, übersieht er bereits, dass es auf das Unfallgeschehen für die Frage der Ungeeignetheit vorliegend nicht ankommt, weil diese sich aus der fortbestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer weiteren medikamentösen Behandlung und nicht aus einer anfallsbedingten Unfallverursachung ergibt. Dass der Kläger zwei Jahre unfallfrei einen PKW gefahren ist, ändert daran nichts.
Auch der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Bericht vom 26.01.2021 führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, dass der Antragsteller „keinerlei Einschränkungen mehr aufweise, die für das Führen von KFZ und LKW relevant“ seien. Im Gegenteil wird darin ausgeführt, dass der berichtende Arzt den Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er auch weiterhin nicht LKW fahren dürfe und die weitere Anfallsfreiheit und regelmäßige Medikamenteneinnahme allein Voraussetzung für die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 seien.
b) Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerde auch keine anderen Rechtsfehler auf, die vorliegend zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung führen könnten. Seine Rüge, die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft gehandelt, kann schon deshalb nicht weiterführen, weil es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt. Ermessenserwägungen konnten daher von der Antragsgegnerin nicht angestellt werden. Schließlich führt auch die unterbliebene Anhörung des Antragstellers vor Erlass des belastenden Verwaltungsakts nicht zu seiner Aufhebung, weil dieser Verfahrensfehler auf eine gebundene Entscheidung nicht von Einfluss gewesen sein kann (vgl. § 46 BremVwVfG) und die Anhörung im Übrigen auch noch mit heilender Wirkung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden könnte (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BremVwVfG).
c) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene abschließende Interessenabwägung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die aufgrund der Epilepsie des Antragstellers bestehende Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 stellt eine konkrete Gefahr für Sicherheit des Straßenverkehrs dar, hinter der die Interessen des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin nutzen und dadurch weiterhin Nebeneinkünfte erzielen zu können, zurückstehen müssen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 As. 2 GKG und berücksichtigt die Empfehlung aus Ziff. 46.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
H i n w e i s:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).