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Landgericht Magdeburg (Beschluss vom 09.08.2022 - 26 Qs 33/22 - Zum Inhalt der Terminsladung

LG Magdeburg v. 09.08.2022: Zum Inhalt der Terminsladung




Das Landgericht Magdeburg (Beschluss vom 09.08.2022 - 26 Qs 33/22) hat entschieden:

   Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.

Siehe auch
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen
und
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gründe:


I.

Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste - Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 02.06.2021 (Az. 3819-054751-5) wegen der Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges am 16.03.2021 in Magdeburg ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € nebst Gebühren und Auslagen von zusammen 28,50 €.

Nach Einspruch des Betroffenen mit Schreiben vom 09.06.2021 und Abgabe der Akten an das Amtsgericht Magdeburg bestimmte dieses mit Verfügung vom 13.09.2021 Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 18.10.2021, 13.30 Uhr. Der von dem Betroffenen daraufhin mit Schreiben vom 13.10.2021 erbetenen Terminsverlegung kam das Amtsgericht nach. Zu den sodann anberaumten Hauptverhandlungsterminen am 15.11.2021 und 03.01.2022 war der Betroffene nicht erschienen, woraufhin ihm das Amtsgericht Magdeburg jeweils mit Beschluss vom 13.12.2021 und 31.01.2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte.

Das Amtsgericht Magdeburg bestimmte sodann Termin zur Hauptverhandlung auf den 07.03.2022, 11.15 Uhr, zu dem der Betroffene ausweislich der Zustellungsurkunde am 04.02.2022 geladen wurde.




Im Hauptverhandlungstermin am 07.03.2022 erschien nach Aufruf der Sache um 11.15 Uhr bis zum erneuten Aufruf um 11.30 Uhr niemand. Daraufhin verwarf das Amtsgericht Magdeburg den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 02.06.2021 gem. § 74 Abs. 2 OWiG durch Urteil vom 07.03.2022 (Az. 50 OWi 785 Js 31003/21 (491/21)). Das Verwerfungsurteil wurde dem Betroffenen per Zustellungsurkunde am 10.03.2022 zugestellt.

Mit Schreiben vom 07.03.2022, eingegangen bei Gericht am 15.03.2022, bat der Betroffene um einen neuen Gerichtstermin und trug vor, dass er am 07.03.2022 mit Grippesymptomen sowie einem positiven Corona-Schnelltest einen Arzt aufgesucht habe. Das Ergebnis des PCR-Tests habe zu diesem Zeitpunkt noch ausgestanden.

Auf die mit Verfügung vom 16.03.2022 erfolgte Aufforderung des Gerichts, ein ärztliches Attest zu übermitteln, reagierte der Betroffene nicht.

Mit Beschluss vom 11.04.2022, dem Betroffenen ausweislich der Zustellungsurkunde am 11.05.2022 zugestellt, verwarf das Amtsgericht Magdeburg den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Betroffene seine Behauptung, er habe am 07.03.2022 aufgrund einer starken Grippe und eines positiven Corona-Schnelltests nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen können, nicht glaubhaft gemacht habe. Insbesondere habe er der Aufforderung des Gerichts, ein ärztliches Attest zu übermitteln, nicht Folge geleistet und seine Angaben nicht an Eides statt versichert.

Hiergegen wendete sich der Betroffene mit seiner am 19.05.2022 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde und begründete diese damit, dass er dem Gericht rechtzeitig einen positiven PCR-Test übermittelt und sich zum Zeitpunkt des Gerichtstermins in Quarantäne befunden habe.




II.

1. Die gemäß §§ 74 Abs. 4, 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. 46 Abs. 3, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Verwerfungsurteil vom 07.03.2022 zu gewähren. Es lagen bereits die formellen Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nicht vor.

Die Verwerfung des Einspruchs setzt voraus, dass der Betroffene ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen und über die Möglichkeit der Einspruchsverwerfung ohne sachliche Überprüfung der Beschuldigung bei Nichtbefolgen der Anwesenheitspflicht entsprechend des § 74 Abs. 3 OWiG aufgeklärt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1992, 377; OLG Jena, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 1 Ss 292-293/02, BeckRS 2003, 18038; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. April 2018 - 2 OLG 2 Ss 240/17, BeckRS 2018, 15856; Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, OWiG § 74 Rn. 27; Krenberger/Krumm, 7. Aufl. 2022, OWiG § 74, Rn. 17 f.). Zweck der Belehrung ist es, sicherzustellen, dass der Betroffene in einem angemessenen Zeitraum vor der Hauptverhandlung Kenntnis von den bestehenden Verfahrensmöglichkeiten erhält und sein Verhalten entsprechend einrichten kann (BayObLG, NStZ 1999, 140; Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, OWiG § 74 Rn. 27). Die Erteilung der Belehrung fällt in den Verantwortungsbereich der Justizbehörden und unterliegt deshalb der urkundlichen Nachweisführung durch das Gericht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 2004 - 1 Ss 253/03 - juris, m. w. N.; OLG Brandenburg, NZV 1996, 163).


Die förmliche Zustellung der Belehrung an den Betroffenen ist vorliegend nicht nachgewiesen.

a) Die Zustellung ist insbesondere nicht bereits durch die Postzustellungsurkunde vom 10.03.2022 nachgewiesen. Die von einem Mitarbeiter der Deutschen Post AG ausgefertigte Postzustellungsurkunde ist zwar eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 i. V. m. 182 Abs. 1 S. 2 ZPO, 37 Abs. 1 StPO. Diese Beweiskraft reicht jedoch nur so weit, wie gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht oder auf Grund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat; sie erfasst keine außerhalb dieses Bereichs liegenden Umstände (BGH, NJW 2004, 2386 m. w. N.). Beurkundet wird dementsprechend nur, dass der Postzusteller die zuzustellende Postsendung auf bestimmte Weise an den Betroffenen übergeben oder zu übergeben versucht hat sowie die Identität der Bezeichnung auf der Postsendung und der Postzustellungsurkunde. Nicht beurkundet wird hingegen, welchen Inhalt der zuzustellende Briefumschlag hat. Über den Inhalt des Umschlages, der dem Postzusteller gem. § 176 Abs. 2 S. 1 ZPO in verschlossenem Zustand zu übergeben ist, kann er kein Zeugnis ablegen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. November 2005 - 1 Ss 316/04 - juris, Rn. 10 m. w. N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2010 - 2 Ws 107/10, BeckRS 2010, 21523).

b) Ein Nachweis darüber, dass sich die Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG im zuzustellenden Briefumschlag befunden hat, ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau zwischen Postzustellungsurkunde und dem Akteninhalt. Eine Leseabschrift des Ladungsschreibens zum Termin am 07.03.2022 ist in der Akte nicht enthalten. Das Ladungsschreiben einschließlich der etwaigen darin erteilten Belehrungen ist auch nicht gespeichert worden und konnte auf Nachfrage der Kammer beim Amtsgericht Magdeburg nicht nachträglich übersandt werden. Eine solche Vorgehensweise hätte nach Auffassung der Kammer zum Nachweis der Erteilung der Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG ausgereicht und wird so u. a. vom Amtsgericht Haldensleben praktiziert.

Das Amtsgericht Magdeburg hat auf Anforderung der Kammer lediglich ein Muster eines Ladungsschreibens mit entsprechenden Hinweisen (Eureka-Nr. 2380) übersandt. Dieses Musterschreiben enthält keinerlei Beweiswert darüber, ob die Belehrung auch im vorliegenden Verfahren übersandt wurde. Auf die Frage, inwieweit mit der Ladung eine Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG über die Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG erfolgt ist, wurde keine dienstliche Stellungnahme der zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts Magdeburg abgegeben. Aus diesem Grund konnte auch nicht zu Lasten des Betroffenen davon ausgegangen werden, dass dieses Ladungsmusterschreiben einschließlich der darin erteilten Belehrungen ausnahmslos verwendet und folglich auch in diesem Fall übersandt worden ist.



c) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau zwischen der Postzustellungsurkunde und der gerichtlichen Ladungsverfügung. Auf der Postzustellungsurkunde ist im Geschäftsnummernfeld der Gegenstand der Zustellung allein mit "Ldg. z. 07.03.22, 11.15 Uhr (p. E.)" angegeben. Ein Hinweis auf die Erteilung einer Belehrung fehlt. Gleiches gilt für die Ladungsverfügung vom 31.01.2022. Hier ist lediglich der Zusatz, der Betroffene sei zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet - mit Nennung des § 73 Abs. 1 OWiG -, angekreuzt. Die Übersendung einer Belehrung über die Rechtsfolgen des § 74 Abs. 2 OWiG ist nicht verfügt.

Nach Auffassung der Kammer würde es neben der Leseabschrift des Ladungsschreibens in der Gerichtsakte für den Nachweis der Übersendung der Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG auch genügen, wenn im Geschäftsnummernfeld der Postzustellungsurkunde neben der Ladung die Belehrung bezeichnet, deren Übersendung in der richterlichen Ladungsverfügung angeordnet und die Ausführung von der Geschäftsstelle vermerkt worden wäre. Insofern schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Thüringischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 15. November 2005 - 1 Ss 316/04 - Rn. 11 ff. - juris) an. In diesem Verfahren erachtete es der Senat für Bußgeldsachen als ausreichend, dass im Geschäftsnummernfeld der Postzustellungsurkunde neben der Ladung auch der Zusatz "mit Bel." enthalten, in der richterlichen Ladungsverfügung der Zusatz "Ladungsbelehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG beifügen" und der Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle "1 x ZU" mit Datum und Unterschrift sowie Haken neben der richterlichen Verfügung enthalten war. Richterliche Verfügung, Erledigungsvermerk und Postzustellungsurkunde ergänzen sich in diesem Fall inhaltlich und erbringen in der Zusammenschau den vollen Beweis darüber, dass die Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG in den Briefumschlag eingelegt worden und dieser Briefumschlag an den Betroffenen zugestellt worden ist.

2. Die Entscheidung zu den Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG.

3. Die Auferlegung der Kosten der Wiedereinsetzung an den Betroffenen folgt aus §§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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