Es kann dahinstehen, ob im verkehrsberuhigten Bereich - ähnlich wie auf einem Parkplatz - die Betriebsgefahr regelmäßig nicht zurücktritt, weil hier die Sorgfaltspflichten stärker einander angenähert sind, indem Kraftfahrer jederzeit auf den bevorrechtigten Fußgängerverkehr Rücksicht zu nehmen haben, was nur mit der Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit und stetiger Bremsbereitschaft vereinbar ist. Jedenfalls führt ein leichter Sorgfaltsverstoß zu einer unfallursächlichen Erhöhung der Betriebsgefahr, die jedenfalls angesichts der einander angenäherten Sorgfaltspflichten im verkehrsberuhigten Bereich nicht zurücktritt und eine Mithaftung in Höhe von 20% rechtfertigt.
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