Eine freiwillige verkehrspsychologische Maßnahme ist zwar nicht schlechterdings ungeeignet, im Rahmen der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung zu finden und gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Regelgeldbuße zu führen; es müssen aber weitere Umstände, die zugunsten des Betroffenen sprechen, hinzutreten, um diesen Gesichtspunkt dergestalt aus den gewöhnlichen Fällen herauszuheben, dass ein Abweichen vom Regelsatz gerechtfertigt erscheint.
|