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Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) liegt erst vor, wenn durch eine der Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat. Die Wertgrenze für eine Sache von bedeutendem Wert liegt bei mindestens 750 €, wobei die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeugs außer Betracht bleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |