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Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). Dem Parkplatzbetreiber steht in diesem Fall ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB) zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |