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Nach Ziff. 9.2.1 n. F. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung i. V.m. der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 ist bei Missbrauch von Cannabis, der vorliegt, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten, im Regelfall davon auszugehen, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht. Die Fahrerlaubnis darf nach § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anordnung einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Begutachtung entzogen werden, wenn feststeht, dass dem Betroffenen die Kraftfahreignung wegen Cannabismissbrauchs fehle. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung besitze jemand, der regelmäßig Cannabis konsumiere, die Kraftfahreignung nur ganz ausnahmsweise, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Trennungsvermögen gegeben sei und keine Leistungsmängel vorlägen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |