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Das Berufungsgericht hat einen Anscheinsbeweis zulasten des Klägers angenommen, dass sein Sturz infolge zu geringen Abstands, verspäteter Reaktion oder mangelnder Beherrschung des Motorrades verursacht wurde. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers als erfolgreich angesehen, da mit der Begründung des Berufungsgerichts ein über die zuerkannte Haftungsquote von 40 % hinausgehender Anspruch des Klägers nicht verneint werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |