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1. Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten wird nicht durch einen offensichtlichen Schreibfehler in der Zustelladresse berührt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die der Berichtigung zugänglich wäre, beeinträchtigt den Beweiswert der über den Zustellvorgang erstellten Urkunde auch dann nicht, wenn eine Berichtigung unterblieben ist.
2. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist grundsätzlich dann eröffnet, wenn und soweit ein rechtswidriger Eingriff in eine fremde Rechtssphäre in Rede steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |