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Ein Herausgabeanspruch des Betroffenen auf Messdaten und weitere Unterlagen aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) oder dem Grundsatz der Waffengleichheit besteht nicht. Messergebnisse, die nach Abzug der Messtoleranz mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, können im Regelfall ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Fehlerquellen müssen nur erörtert werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |