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Der für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 Promille (sog. absolute Fahruntüchtigkeit) ist auch in Fällen der Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen anzuwenden, da diese im Rahmen der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) grundsätzlich als Kraftfahrzeuge eingestuft sind und sich auch im Rahmen des Gefährdungspotentials von Elektrokleinstfahrzeugen kein anderer Schluss ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |