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Wird ein Bußgeldverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt, kann das Gericht im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen, wenn trotz des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Tatverdacht bezüglich der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit fortbesteht. Für die Annahme eines solchen Tatverdachts ist keine Schuldspruchreife oder eine weitgehend durchgeführte Hauptverhandlung erforderlich; es genügt ein erheblicher Tatverdacht, der auch anhand der Aktenlage festgestellt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |