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1. § 24a Abs. 4 StVG (sogenannte Medikamentenklausel) ist wegen des bestehen Missbrauchpotenzials restriktiv auszulegen und lässt pauschale oder generalklauselartige Verschreibungen von medizinischem Cannabis nicht genügen. 2. Der fehlende persönliche Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patienten kann gegen berufsrechtliche Vorgaben verstoßen. Gleichwohl ist der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht gehindert, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen. 3. § 24a Abs. 4 StVG sperrt die Verfolgung der Tat als Straftat (§ 316 StGB) nicht. (Leitsätze des Gerichts) |