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Gehört das verunfallte Fahrzeug zum Betriebsvermögen des Klägers und ist dieser vorsteuerabzugsberechtigt, ist ihm ein Schaden lediglich in Höhe des Nettobetrages entstanden; der Restwert ist um die darin enthaltene Mehrwertsteuer zu bereinigen, wenn diese für den Kläger lediglich ein durchlaufender Posten war und er zur Abführung der Mehrwertsteuer verpflichtet wurde und diese auch tatsächlich abgeführt hat. Die über das Honorar eines Sachverständigen erteilte Rechnung entfaltet grundsätzlich nur dann Indizwirkung für die Erforderlichkeit und Angemessenheit, wenn diese Rechnung auch tatsächlich von dem Geschädigten ausgeglichen wurde; andernfalls obliegt dem Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |