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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums ist hinreichend begründet, wenn die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung unter Verweis auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den Antragsteller darlegt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich; ein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingereichter Abstinenzbeleg ist daher unbeachtlich. Gelegentlicher Cannabiskonsum in Verbindung mit einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs führt zur Annahme der fehlenden Fahreignung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |