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1. Weigert sich ein Betroffener, sich untersuchen zu lassen, oder legt er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so ist der Schluss auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die ergangene Gutachtenanordnung in jeder Hinsicht (formell und materiell) rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig ist. 2. Die Fragestellung einer Gutachtenanordnung ist zu weit gefasst, wenn sie bei einer Cannabis-Problematik darauf abzielt, ob der Betroffene zukünftig ein Kraftfahrzeug "unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen" führen wird. (Leitsätze des Gerichts) |