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Der Rückgriffsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 116 SGB X unterliegt hinsichtlich wiederkehrender Leistungen der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., wenn der zugrundeliegende Schadensersatzanspruch des Geschädigten ebenfalls auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Kosten für Verpflegung und sanitäre Anlagen, die einem Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen entstehen, sind nicht als ersparte Aufwendungen auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, wenn sie der Behebung eines Erwerbsschadens dienen und sachlich sowie zeitlich kongruent sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |