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Die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ist nicht auf die Frage zu beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine konkrete Gefahrenlage geraten wäre. Auch bei einem Verstoß gegen die beim Türöffnen gebotene Sorgfalt tritt die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs nicht gänzlich in den Hintergrund, wenn der Unfall für dessen Fahrer nicht unabwendbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |