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Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor (hier: EA 288) ist ein prozessual beachtlicher Vortrag des Klägers erforderlich; eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten setzt diesen voraus. Die Behauptung einer unzureichenden Offenlegung von Abschalteinrichtungen im Typengenehmigungsverfahren muss substantiiert sein. Die Rechtslage zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Thermofensters war unsicher. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |