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An die strafrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung eines Polizeibeamten sind geringere Anforderungen zu stellen als an die verwaltungsrechtliche Beurteilung. Eine Diensthandlung ist rechtmäßig, wenn der Beamte das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausübt und sein Handeln nach dem Ergebnis dieser Prüfung ausrichtet, auch wenn sich das Ergebnis später als falsch herausstellt, sofern der Beamte aufgrund sorgfältiger Prüfung in der Annahme handelte, zur Dienstausübung berechtigt und verpflichtet zu sein. Im vorliegenden Fall war die Sachbeschädigung durch einen Polizeibeamten zur Identitätsfeststellung nach Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 163 b Abs. 1 Satz 1 StPO gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |