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Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Greifbare Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten fehlen, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug keinem Rückruf durch das KBA unterliegt und eine freiwillige Servicemaßnahme genehmigt wurde. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten setzt ein schlüssiges Vorbringen des Klägers voraus und führt weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht hinausgehenden Verpflichtung zur Informationsbeschaffung, noch rechtfertigt sie eine unzulässige Ausforschung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |