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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eines Schadens. Zwar bedarf es keiner genauen Darlegung der Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware und der Vortrag kann teilweise auf Vermutungen gestützt werden, jedoch bedarf es konkreter Anhaltspunkte für den Einbau einer Manipulationssoftware in den streitgegenständlichen Motorentyp. Fehlen solche konkreten Anhaltspunkte, insbesondere wenn das Kraftfahrtbundesamt amtlich bestätigt hat, dass bei der konkreten Motorreihe keine unzulässige Abschalteinrichtung aufgefunden wurde, ist der Vorwurf als Vortrag 'ins Blaue hinein' zurückzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |