Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 03.11.2022: Kleiner Schadensersatz bei Dieselfahrzeugen: Kein Schaden bei hohem Wiederverkaufswert und Vorteilsausgleichung.




Das Landgericht Köln (Urteil vom 03.11.2022 - 14 O 460/21) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Für die Bemessung des sogenannten kleinen Schadensersatzes sind schadensmindernde später eintretende Umstände im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Ein hoher Wiederverkaufswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sowie die Anrechnung von Nutzungsvorteilen können dazu führen, dass eine Wertminderung und damit ein Schaden nicht (mehr) gegeben ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster
und
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Wertersatz - Wertausgleich für die Nutzung bei Rückabwicklung des Autokaufs
und
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klagepartei stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zu. Damit besteht auch kein Anspruch auf die weiterhin geltend gemachten Nebenansprüche.

Unabhängig davon, ob das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung besitzt, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei gem. §§ 826 BGB, 831 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB jedenfalls deshalb aus, da diese keinen Schaden erlitten hat.

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Geschädigter, der durch das deliktische Handeln eines Dritten (hier: Fahrzeughersteller) zum Abschluss eines Kaufvertrages (hier: über ein Dieselfahrzeug mit Prüfstanderkennungssoftware) bestimmt worden ist, wenn er die Kaufsache behalten möchte, als Schaden von dem Dritten den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat (sogenannter kleiner Schadensersatz) (BGH, Urteil vom 06. Juli 2021 - VI ZR 40/20 -, juris). Für den hier streitgegenständlichen deliktischen Schadensersatz nach § 826 BGB hat der Geschädigte, der durch ein sittenwidriges Verhalten eines Dritten zu einem Vertragsschluss bewegt worden ist, den er ohne das sittenwidrige Verhalten nicht geschlossen hätte, die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung. Er kann wirtschaftlich gesehen Rückgängigmachung des Vertrages gegenüber dem Dritten verlangen (= Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs) oder, wenn er nunmehr am Vertrag festhalten will, Erstattung des objektiven Minderwerts zwischen Leistung und Gegenleistung (BGH, Urteil vom 06. Juli 2021 - VI ZR 40/20 -, Rn. 21, juris).

Die Klagepartei hat sich für die zweite Alternative des sogenannten kleinen Schadensersatzanspruchs entschieden.

Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor, auch wenn unterstellt wird, dass die Beklagte durch den Einbau von unzulässigen Abschalteinrichtungen sittenwidrig gehandelt und damit die Voraussetzungen aus § 826 BGB dem Grunde nach gegeben sind.

Die Klagepartei hat einen solchen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Zwar kann die Klagepartei grundsätzlich nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen den Schaden ersetzt verlangen, der dadurch entstanden ist, dass sie infolge des vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten einen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen hat, bei dem der objektive Wert der Gegenleistung (des Fahrzeugs) den objektiven Wert ihrer Leistung (des Kaufpreises) nicht erreicht.

Diese Wertdifferenz ist nach § 287 ZPO festzustellen. Abweichend von der allgemeinen Regel, dass es für die Berechnung des konkreten Schadens - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt, ist für die Bemessung des sogenannten kleinen Schadensersatzes dabei grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Denn das Wertverhältnis der vertraglich geschuldeten Leistungen ändert sich nicht dadurch, dass eine der Leistungen nachträglich eine Auf- oder Abwertung erfährt; der Vertrag wird dadurch nicht günstiger oder ungünstiger. Dies schließt eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, NJW 2018, 1675 Rn. 21; BGH, Urteil vom 06. Juli 2021 - VI ZR 40/20 -, Rn. 23, juris).

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klagepartei ist - unabhängig von der Rechtsgrundlage - im Wege der Vorteilsanrechnung um die von der Klagepartei gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren, was unter den besonderen Umständen des Einzelfalles zu einem vollständigen Wegfall des Schadens der Klagepartei führen kann. Dies ist für den Kaufpreiserstattungsanspruch (sogenannten großen Schadensersatzanspruch) anerkannt. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs je nach Laufleistung möglich, dass der mit dem Kaufpreiserstattungsanspruch geltend gemachte finanzielle Schaden durch die geldwerte Fahrzeugnutzung bereits vollständig ausgeglichen wurde. Eine Begrenzung der Vorteilsanrechnung - etwa auf den Wertverlust des Fahrzeugs - ist nicht angezeigt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris).

Die gleiche Wertung trifft im vorliegenden Fall zu, da auch bei der Berechnung des kleinen Schadensersatzes schadensmindernde später eintretende Umstände im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, NJW 2018, 1675 Rn. 21; BGH, Urteil vom 06. Juli 2021 - VI ZR 40/20 -, Rn. 23, juris).

Umstände im letztgenannten Sinne sind im vorliegenden Fall gegeben.

Denn bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile und der dazu heranzuziehenden Berechnungsformel Nutzungsvorteile = Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) ./. erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19), würde der Nutzungsvorteil (= 54.740,00 EUR x 144.234 km ./. 250.000 km) 31.581,47 EUR betragen. Damit verbliebe selbst dann, wenn man mit der Klagepartei einen ursprünglichen Minderwert von 15 % annehmen wollte, ein Restwert nach der Berechnungsweise der Klagepartei von 46.529 EUR - 31.581,47 EUR = 14.947,53 EUR.

Da jedoch nach der eigenen Darstellung der Klagepartei im Zeitpunkt der Erstellung des Schriftsatzes vom 27.07.2022 und somit nur rund 2 Monate vor der letzten mündlichen Verhandlung noch ein Verkaufspreis von 30.900,00 EUR für das streitgegenständliche Fahrzeug zu erzielen war, kann von einem derart niedrigen Restwert von nur rund der Hälfte dieses zu erzielenden Verkaufspreises nicht ausgegangen werden. Denn wenn mehr als viereinhalb Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs im Dezember 2017 dieses im Juli 2022 noch einen Verkehrswert von fast 60 % des ursprünglichen Kaufpreises hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ursprünglich ein Minderwert des Fahrzeuges bestanden hat und vor allem weiterhin besteht. Wie allgemein bekannt sind die Verkaufspreise von Gebrauchtfahrzeugen weiterhin hoch, was dem Vorbringen der Klagepartei entspricht. Jedenfalls durch den wertstabilen Markt ist - selbst bei unterstelltem ursprünglichen Schaden durch eine Abschalteinrichtung - ein schadensmindernder Umstand eingetreten.

Dass innerhalb von nur rund 2 Monaten der Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs von fast 31.000 EUR auf knapp 15.000 EUR sinken könnte, erscheint ausgeschlossen. Addiert man den Restwert von 30.900,00 EUR mit den abzuziehenden Nutzungsvorteilen von 31.581,47 EUR, erhält man einen Ausgangswert von rund 62.500,00 EUR und damit von rund 8000 EUR über dem von der Klagepartei tatsächlich entrichteten Kaufpreis. Die Behauptung der Klagepartei zugrundegelegt, von dem Kaufpreis sei ein Abzug von 15 % als Minderwert abzuziehen, würde sich zu dem Wert von 46.529,01 EUR eine Differenz von rund 16.000,00 EUR ergeben.

Angesichts dieser Umstände sind eine Wertminderung und damit ein Schaden im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes nicht gegeben. Jedenfalls hätte es der Klagepartei oblegen, die Wertminderung näher darzulegen. Eine konkrete Berechnung und konkrete Angaben hierzu fehlen jedoch. Insbesondere hat die Klagepartei dies im Schriftsatz vom 16.09.2022 nicht ausgeführt, sondern sich auf allgemeine und abstrakte Zahlen beschränkt.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Wertminderung jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund der Wertentwicklung des Fahrzeuges nicht (mehr) gegeben ist.

3.

In Anbetracht dieser Umstände ist auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unbegründet.

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 30.467,19 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/14_O_460_21_Urteil_20221103.html - DE:LGK:2022:1103.14O460.21.00

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