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Ein Schadensersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Für die Bemessung des sogenannten kleinen Schadensersatzes sind schadensmindernde später eintretende Umstände im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Ein hoher Wiederverkaufswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sowie die Anrechnung von Nutzungsvorteilen können dazu führen, dass eine Wertminderung und damit ein Schaden nicht (mehr) gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |