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Die Berufung der Klagepartei gegen die Abweisung der Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung wurde zurückgewiesen. Der Sachvortrag der Klagepartei zu unzulässigen Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung) wurde als unschlüssig und unsubstantiiert befunden, weshalb die Beklagte keine sekundäre Darlegungslast treffe. Die Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung seien nicht erfüllt, was auch durch die Typgenehmigung des KBA belegt werde, die Bindungswirkung für Zivilgerichte habe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |