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Rutscht ein Fußgänger auf Splitt und Schotter im Bereich einer aufgebrochenen Asphaltdecke eines Gehwegs aus, muss keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vorliegen, die eine Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt begründet, wenn ein aufmerksamer Fußgänger die Schadstelle bei nur beiläufiger Beobachtung des Weges erkennen und sich auf eine Rutschgefahr einstellen kann. (Leitsätze des Gerichts) |