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Für die Kausalität deliktischer Handlungen im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal gilt kein Anscheinsbeweis, keine Beweislastumkehr oder sonstige Beweiserleichterung; die Darlegungs- und Beweislast trägt der Kläger nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO. Hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis vom "Diesel-Skandal" und verfolgte die Berichterstattung, so ist nicht bewiesen, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm die Betroffenheit des Motors bekannt gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |