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Eine im Rahmen einer Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV gesetzten achttägigen Frist zur Blutentnahme und Urinabgabe kann der Fahrerlaubnisinhaber auch noch wahren, wenn er erst am sechsten Tag der Frist von der Anordnung erfährt, ihm mithin nur noch zwei Tage für die Befolgung der Anordnung verbleiben, so dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Nichtbefolgung der Anordnung jedenfalls aus diesem Grund nicht gehindert ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. (Leitsätze des Gerichts) |