Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 12.03.2019: Zur Fristwahrung bei Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV trotz späterer Kenntnisnahme und kurzer Restfrist zur Blutentnahme




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 12.03.2019 - 9 K 6631/18) hat entschieden:

   Eine im Rahmen einer Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV gesetzten achttägigen Frist zur Blutentnahme und Urinabgabe kann der Fahrerlaubnisinhaber auch noch wahren, wenn er erst am sechsten Tag der Frist von der Anordnung erfährt, ihm mithin nur noch zwei Tage für die Befolgung der Anordnung verbleiben, so dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Nichtbefolgung der Anordnung jedenfalls aus diesem Grund nicht gehindert ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Frist zur Beibringung eines MPU-Gutachtens
und
Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug
und
Blutentnahme / Blutprobe
und
Blutprobe ohne Richterbeschluss - Blutentnahme ohne richterliche Anordnung
und
Die Mitwirkungspflicht des Betroffenen an der Beseitigung von Fahreignungszweifeln


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Der Kläger hat sich im Sinne dieser Vorschrift als ungeeignet erwiesen, da die Beklagte gemäß §§ 3 Abs. 2, 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Straßenverkehrsbehörde von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen, wenn er ein - rechtmäßigerweise - gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Rechtsfolge ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei Anordnung des Gutachtens hinzuweisen.

Der Kläger ist durch die Beklagte mit Schreiben vom T3. aufgefordert worden, sein Blut und Urin binnen 8 Tagen bei einer in der Anordnung genannten Untersuchungsstelle abzugeben, dieses bei einem rechtsmedizinischen Institut auf Betäubungsmittel zur Klärung der Frage, ob beim Kläger einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Betäubungsmitteln vorliegt, der ggfls. die Kraftfahreignung des Klägers ausschließt, untersuchen zu lassen und das Gutachten dieses Instituts bis zum ihr vorzulegen.

Ein solches Gutachten hat der Kläger nicht vorgelegt. Auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist er gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV in der Anordnung hingewiesen worden.

Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens eines Instituts für Rechtsmedizin über einen im abgegebenen Blut und Urin feststellbaren Betäubungsmittelkonsum war rechtmäßig.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vom Fahrerlaubnisinhaber fordern (§ 11 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 der StVO hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, von welcher der in § 11 Abs. 2 S. 3 FeV genannten Stellen erstellt werden soll.

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV kann zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 FeV anordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert werden. Bei Cannabis führt der Konsum unter anderem zur Kraftfahrungeeignetheit, wenn nicht nur ein einmaliger Konsum vorliegt und der Konsument nicht zwischen dem Konsum und dem Fahren eines Kraftfahrzeuges trennen kann (vgl. Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV). Trennen kann nicht, wer ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von ≥ 1 ng/ml führt.

Der Kläger hatte vor Ergehen der Anordnung nachweislich, zumindest einmal Cannabis konsumiert, nämlich am, und unter der Wirkung dieses Konsums, nämlich mit 11 ng/ml, am Straßenverkehr teilgenommen. Dieser Sachverhalt gab der Beklagten hinreichende Veranlassung zur Überprüfung der Frage, ob der Kläger die Kraftfahreignung ausschließender gelegentlicher Cannabiskonsument ist.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 kann die Behörde in der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auch verlangen, dass dieses Gutachten von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" erstellt wird.

Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Die Beklagte teilte in der Beibringungsanordnung mit, dass die Frage der Kraftfahreignung des Klägers zu klären sei, was sie zu dieser Annahme veranlasste, welche Fragestellung durch das ärztliche Gutachten geklärt werden soll und dass der Kläger die Möglichkeit hat, seine Fahrerlaubnisakte in der Dienststelle der Beklagten einzusehen.

Aufgrund der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens durfte die Beklagte auch auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Das Vorbringen des Klägers, er habe die Frist zur Abgabe von Blut und Urin binnen acht Tagen nach Zustellung der Anordnung nicht einhalten können, weil er sich bis zum T3. in Urlaub befunden habe und an diesem Tag erst abends nach Hause gekommen sein will, überzeugt nicht. Die Anordnung datiert vom T3. . Sie wurde dem Kläger am T3. zugestellt. Der Kläger behauptet zwar, dass ihm dies unbekannt geblieben sei, weil auf der Zustellungsurkunde das Datum der Zustellung nicht vermerkt gewesen sei. Der Kläger hat aber in der mündlichen Verhandlung Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger noch im Haushalt seiner Eltern wohnt, mithin diese ihm nach Urlaubsrückkehr Auskunft darüber hätten geben können, wann sie die Anordnung im Briefkasten vorgefunden haben. Dies spricht dafür, dass der Kläger den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung der Anordnung kannte oder hätte - durch Befragung seiner Eltern - kennen können und ihm von daher bekannt war, bis zum T3. für die Abgabe des Blutes und des Urins Zeit zu haben. Ob die Eltern tatsächlich Angaben zum Eingang der Anordnung hätten machen können, kann aber vorliegend dahinstehen. Denn die Anordnung ist jedenfalls am T3. in einer Weise in den Besitz des Klägers gelangt, die es ihm ermöglichte, von ihr Kenntnis zu nehmen. Aus dem Datum der Anordnung ( T3. ) konnte der Kläger unschwer entnehmen, dass ihm diese frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt worden sein kann, mithin am T3. . Dem Kläger musste sich daher am Abend des aufdrängen, noch bis zum T3. Zeit zu haben für die Abgabe von Blut und Urin bei den in der Anordnung genannten Stellen. Diese zwei Tage waren bei der gebotenen Anstrengung zur Befolgung der Anordnung hinreichend. Die Behauptung des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten, dass dies nicht zu schaffen gewesen sei - wobei sie allerdings irrtümlich davon ausgehen, dass der Kläger seinerzeit davon habe ausgehen müssen, dass die Frist, weil die Anordnung vom T3. datiert, u.U. bereits am T3. ablaufe und ihm deshalb nur ein Tag zur Abgabe von Blut und Urin bei einer in der Anordnung genannten Untersuchungsstelle geblieben sei -, wäre für die Entscheidung der Beklagten allenfalls dann von Bedeutung gewesen, wenn der Kläger tatsächlich Bemühungen zur Abgabe von Blut und Urin bei den in der Anordnung angegebenen Stellen entfaltet, ihm trotzdem eine Abgabe nicht möglich gewesen wäre und er diese Bemühungen der Beklagten substantiiert dargelegt hätte. Der Kläger hat aber keinerlei Anstrengungen in diese Richtung unternommen, geschweige denn der Beklagten dargelegt. Wie der nachfolgenden Einlassung des Klägers im Verwaltungsverfahren zu entnehmen ist, hatte der Kläger für die vom ihm für die Abnahme von Blut und Urin zu begleichenden Kosten ohnehin kein Geld, weshalb eine rechtzeitige Blut- und Urinabgabe auch daran gescheitert wäre. Dass dem Kläger keine finanziellen Mittel für die Blut- und Urinabgabe zur Verfügung standen, liegt in seinem Risikobereich und ist von der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des angeordneten Gutachtens nicht zu berücksichtigen. Zu Recht weist die Beklagte in ihrer Ordnungsverfügung vom darauf hin, dass die Güter "Gesundheit" und "Leben" der anderen Verkehrsteilnehmer höher einzuschätzen sind als die persönlichen Nachteile eines einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der aufgrund fehlender finanzieller Mittel seine - begründeten Zweifeln ausgesetzte - Kraftfahreignung nicht nachweisen kann.

Die in dem Bescheid vom enthaltene (deklaratorische) Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2019/9_K_6631_18_Urteil_20190312.html - DE:VGGE:2019:0312.9K6631.18.00

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