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Eine Preisvereinbarung in einem Sachverständigengutachten, die als Allgemeine Geschäftsbedingung auf die 'BVSK-Befragung 2015' verweist, ohne diese dem Geschädigten zugänglich zu machen oder deren Ermittlung klar darzustellen, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam. Ist keine wirksame Preisvereinbarung getroffen, ist die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu schätzen, wobei das Gericht für Wuppertal den HB II-Wert der Honorarbefragung 2015 des BVSK als übliches Grundhonorar ansetzt. Nebenkosten wie Fotokosten, Telefon- und Portopauschale sowie Fahrtkosten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |