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Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stand für das Gericht zur vollen Überzeugung fest, dass sich der Verkehrsunfall wie in der Klageschrift beschrieben ereignet hat. Das einfache Bestreiten des Unfallereignisses und der Schäden am klägerischen Fahrzeug genügte nicht für die gegenbeweisliche Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn Zeugenaussagen und Schadenskompatibilität vorliegen. Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen voraussichtlich fehlender Wahrnehmbarkeit des Anstoßes steht dem Vorliegen eines Anstoßes in keiner Weise entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |