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Ein sittenwidriges Verhalten gemäß §§ 826, 31 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist nicht festzustellen, wenn das Fahrzeug keine Software besitzt, die den Prüfstand erkennt und auf diesem eine andere Abgasreinigung durchführt als im realen Betrieb. Reine Vermögensinteressen sind nicht vom sachlichen noch modalen Schutzbereich der Vorschriften der EG-FGV und der EG-VO 715/2007 erfasst, da diese primär dem Schutz der Umwelt und anderer allgemeiner Ziele dienen und keinen individuellen Vermögensschutz begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |