Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 10.10.2019: Zur Abweisung einer Schadensersatzklage im Abgasskandal bei fehlender Prüfstandserkennung und fehlendem Vermögensschutz durch Umweltschutzgesetze




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 10.10.2019 - 5 O 131/19) hat entschieden:

   Ein sittenwidriges Verhalten gemäß §§ 826, 31 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist nicht festzustellen, wenn das Fahrzeug keine Software besitzt, die den Prüfstand erkennt und auf diesem eine andere Abgasreinigung durchführt als im realen Betrieb. Reine Vermögensinteressen sind nicht vom sachlichen noch modalen Schutzbereich der Vorschriften der EG-FGV und der EG-VO 715/2007 erfasst, da diese primär dem Schutz der Umwelt und anderer allgemeiner Ziele dienen und keinen individuellen Vermögensschutz begründen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster
und
Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei der „Schummelsoftware“
und
Autokauf - Schummelsoftware - Konzernzurechnung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz im beantragten Umfang verlangen.

Kaufvertragliche (Gewährleistung-)Ansprüche bestehen schon deshalb nicht, weil zwischen den Parteien ein Kaufvertrag nicht geschlossen wurde.

Ansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Danach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist nach allgemeiner Meinung ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im allgemeinen aber nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft, vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vergleiche BGH Urteil vom 19.10.2010 VI ZR 145 / 09).

Soweit der Kläger vorträgt, der Wagen verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung und das Fahrzeug sei vom Abgasskandal betroffen, genügt dies nicht, ein entsprechendes, gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten der Beklagten festzustellen. Der streitgegenständliche Wagen verfügt nämlich nach dem insoweit nicht konkret bestrittenen Vorbringen der Beklagten nicht über eine Software, die den Prüfstand "erkennt" und damit auf dem Prüfstand eine andere Abgasreinigung durchführt als im realen Betrieb. Nur dann wäre aber nach Ansicht des Gerichts eine besondere Verwerflichkeit der Gesinnung der Beklagten festzustellen. Dass die in dem Fahrzeug des Klägers verbaute Software die Prüfstandsituation erkennt und nur deshalb eine besondere Abgasreinigung vornimmt, die den Anforderungen des Prüfstandes genügt, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Beklagte hat vielmehr hierzu vorgetragen, dass das Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet ist, welche keinen Unterschied macht, ob der Wagen im Normalbetrieb gefahren wird oder ob die Prüfstandsituation vorliegt. Dass der Wagen die Vorgaben des Prüfstandes einhält, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Wenn ein Fahrzeug auf dem Prüfstand nur im Rahmen bestimmter Temperaturbereiche getestet wird, die nicht dem realen Fahrbetrieb entsprechen, so dass im regulären Betrieb aufgrund der dort herrschenden, vom Prüfstand sich unterscheidenden Temperaturen ein höherer Stickoxidausstoß erfolgt, ist dies eben den vorgegebenen Prüfstandbedingungen geschuldet und nicht Folge einer irgendwie gearteten unzulässigen Manipulation.

Der Kläger kann sich dabei nicht darauf berufen, dass das Kraftfahrtbundesamt im Jahre 2018 einen Bescheid erlassen hat, welcher auch das streitgegenständliche Fahrzeug betrifft. Denn nach dem nicht widersprochenen Vorbringen der Beklagten bezieht sich diese Maßnahme auf den sogenannten SCR-Katalysator, der dann, wenn der Ad-Blue-Tank zur Neige geht und der Fahrer zudem hochdynamisch fährt, die Ad-Blue-Eindosierung um 2 % herabsetzt. Die Steuerungssoftware unterscheidet dabei nach dem nicht widersprochenen Vorbringen der Beklagten aber nicht zwischen dem regulären Fahrbetrieb und der Prüfstandssituation. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem, der dem sogenannten "VW-Diesel-Skandal" zugrunde liegt. Denn dort liegt eine Software vor, die die Prüfstandsituation erkennt und dann in einem anderen Modus eine Abgasreduzierung durchführt als im realen Fahrbetrieb. Das ist aber nicht der Sachverhalt, der vorliegend zu prüfen ist.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 berufen.

Allerdings kann danach ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der Schädiger schuldhaft gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat.

Dabei kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen ob § 6 Abs. 1 EG-FGV bzw. § 27 Abs. 1 EG-FGV oder auch Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 grundsätzlich als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen können (so wohl Landgericht Augsburg NJW-RR 2018, 1073 ff.; dagegen Landgericht Braunschweig NJW-RR 2018, 379 ff.).

Denn der Kläger macht mit seiner Klage einen Vermögensschaden geltend. Reine Vermögensinteressen sind jedoch nach Auffassung der Kammer weder vom sachlichen noch modalen Schutzbereich der vorgenannten Vorschriften der EG-FGV und der EG-VO 715/2007 erfasst. Das Gericht hat keine Bedenken, die vorgenannten Vorschriften dahingehend zu verstehen, dass der Kläger zum Kreis derjenigen Personen gehört, die die vorgenannten Vorschriften schützen will. Dass jedoch diese Regelungen das Vermögen des Klägers als geschütztes Rechtsgut im Auge haben, ist nach Auffassung der Kammer nicht erkennbar. Dies gilt zunächst vor dem Hintergrund, dass regelmäßig, wie man der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB entnehmen kann, Vermögensschäden im Deliktsrecht nur unter besonderen Voraussetzungen geschützt werden, also nur restriktiv ein solcher Schutz anzunehmen ist. So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass die Übertretung einer Verkehrsregel nicht automatisch eine Haftung für sämtliche Vermögensschäden, die mit dem Verkehrsverstoß in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, begründet. Vielmehr sind danach die dortigen Regeln in sachlicher Hinsicht auf die Rechtsgüter Leib, Leben und Eigentum beschränkt (vergleiche BGH NJW 2005, Seite 2923 ff.).

Vorliegend ist das Gericht der Auffassung, dass die Regelungen der EG-FGV und der EG-VO 715/2007 primär dem Schutz der Umwelt und anderer allgemeiner Ziele, die etwa im EG-Typengenehmigungsverfahren überprüft werden, dienen. Soweit daneben auch eine Erleichterung des behördlichen Zulassungsverfahrens und damit die Ermöglichung des freien Warenverkehrs bezweckt werden soll, begründet dies nach Ansicht des Gerichts keinen individuellen Vermögensschutz zu Gunsten des Klägers.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, haben damit auch die Klageanträge zu 2 und 3 keinen Erfolg.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 52.800 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2019/5_O_131_19_Urteil_20191010.html - DE:LGW:2019:1010.5O131.19.00

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