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Ein gelegentlicher Cannabiskonsument ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt hat. Ein zeitnah zum Führen eines Kraftfahrzeuges festgestellter THC-Wert von 1 ng/ml im Blutserum belegt bereits, dass nicht zwischen Cannabiskonsum und motorisierter Verkehrsteilnahme getrennt worden ist. Der Fahrerlaubnisinhaber, der sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum beruft, trifft eine Mitwirkungsobliegenheit, die näheren Umstände dieses Konsums substanziiert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu schildern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |