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Ein Fahrzeug mit einer manipulierten Abschaltvorrichtung stellt einen Sachmangel dar, da es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und der Käufer nicht erwarten muss, dass der Hersteller Genehmigungen durch Täuschung erwirkt hat. Dieser Mangel ist nicht unerheblich, und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unzumutbar, wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt des Rücktritts kein Software-Update zur Mangelbeseitigung zur Verfügung stellen kann und ein Mangelverdacht hinsichtlich möglicher Folgemängel besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |