Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Braunschweig v. 17.08.2026: Zur Anwendbarkeit spanischen Rechts und fehlenden Rückabwicklungsansprüchen gegen Fahrzeughersteller




Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 17.08.2026 - 7 U 101/24) hat entschieden:

   Nach spanischem Sachrecht besteht im Falle der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung kein Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags gegen den Fahrzeughersteller. Eine auf Vertragsauflösung gerichtete Klage kann nur gegenüber dem anderen Vertragspartner geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ist auf den zugesprochenen Betrag von 500,00 € begrenzt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsprechung des LG Braunschweig zum VW-Dieselskandal
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster
und
Autokauf - Schummelsoftware - Konzernzurechnung


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.06.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig, Aktenzeichen: 11 O 7363/19, wird zurückgewiesen.

Damit verliert die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Braunschweig ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgesehen.

II.

Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 16.04.2026 (nachfolgend: Hinweisbeschluss), auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Die Stellungnahme der Klägerseite vom 27.05.2026 (nachfolgend: aktuelle Stellungnahme) rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Würdigung der Sachund Rechtslage. Neue, für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte werden nicht vorgetragen.

1. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausführlich dargestellt, ist der Sachverhalt nach spanischem Sachrecht zu beurteilen.

Zur Anwendbarkeit des spanischen (und nicht des deutschen) Sachrechts hat die Klägerseite nicht mehr Stellung genommen, sodass es bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss verbleibt (Hinweisbeschluss, Seiten 2 bis 5).

Auch der 4. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts wendet in einem Parallelverfahren spanisches Sachrecht an (OLG Braunschweig 30.06.2026, 4 U 215/26, juris, Rn. 99 ff.).

2. Auf welcher Basis der Senat das spanische Recht ermittelt hat und welche Gutachten und darin genannte Rechtsprechung er berücksichtigt, ist im Hinweisbeschluss ausführlich dargestellt worden (Hinweisbeschluss, Seiten 5 und 6). Dass der Senat relevante Gutachten bzw. neue Erkenntnisse zum spanischen Recht außer Acht gelassen hätte, hat keine Partei moniert.

Eine Auskunft beim Europäischen Justiziellen Netz (EJN), die die Klägerseite in ihrer aktuellen Stellungnahme anregt, ist zur Überzeugung des Senats weder sinnvoll noch geboten. Nach dem offiziellen Merkblatt des EJN, das im Internet frei abrufbar ist und auf das die Beklagte hingewiesen hat, können die Kontaktstellen "unbürokratisch und schnell (…) bei einfach gelagerten, kurzen Auskünften zum ausländischen Recht" helfen, während bei komplexen und umfangreichen Anfragen zum Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates unter anderem die Einholung eines Sachverständigengutachtens empfohlen wird. In Anbetracht der bereits vorliegenden und erschöpfenden Gutachten und der Komplexität der Rechtsfragen lässt eine Auskunft des EJN im vorliegenden Fall somit keine weiteren Erkenntnisse erwarten.

3. Wie bereits im Hinweisbeschluss unter Bezugnahme auf die diversen gerichtlichen und von den Parteien eingeholten Gutachten ausführlich dargestellt, hat die Klägerseite nach dem maßgeblichen spanischen Sachrecht den vom Landgericht zugesprochenen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 500,00 €, aber keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, auf einen höheren immateriellen Schadensersatz und auf materiellen Schadensersatz.

a) Die Klägerseite hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeugkaufvertrags.

Soweit die Klägerseite in ihrer aktuellen Stellungnahme ausführt, "der Gerichtsgutachter in Braunschweig" sei zu dem Ergebnis gelangt, die vertraglichen Ansprüche "des Herstellers" (gemeint wohl: gegen den Hersteller) seien "gerade nicht auf Schadensersatz beschränkt", ergibt sich dies aus dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. … vom 11.10.2022 nicht. Zwar könnte man eine Passage des Gutachtens in der Zusammenfassung (Punkt 3. auf Seite 96 des Gutachtens) für sich genommen so verstehen. Jedoch stellt der Gutachter auf den Seiten 21 ff. des Gutachtens (insbes. Seite 29 oben) die Rechtsprechung des Tribunal Supremo vom 11.03.2020 zur Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes und deren argumentativer Herleitung ausführlich dar. Danach ist unmissverständlich, dass sich die Schlussfolgerung des Tribunal Supremo zur Durchbrechung des strikten Relativitätsgrundsatzes allein auf Schadensersatzansprüche bezieht. In der weiteren Zusammenfassung seines Gutachtens bezeichnet der Sachverständige dementsprechend "die Annahme vertraglicher Ansprüche" gegen die Beklagte "mit dem Klageziel" als "somit doch eher fernliegend" (Punkt 9. auf Seite 98 des Gutachtens), wobei "Klageziel" Rückabwicklungsansprüche meint, wie aus dem Zusammenhang mit Punkt 8 auf Seite 97 des Gutachtens folgt.

Wie im Hinweisbeschluss (Seiten 6 bis 9) ausführlich dargestellt, ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung nicht aus den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (TRLCU) und auch nicht aus den Vorschriften des spanischen Codego Civil (CC). Ein Anspruch aus Art. 6 i.V.m. Art. 1303 CC scheitert neben der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten für auf Rückabwicklung gerichtete Ansprüche bereits daran, dass die Nichtigkeit des Kaufvertrags nicht festgestellt werden kann. Ein Anspruch aus Art. 1269 oder 1270 CC i.V.m. Art 1303 CC kommt ebenfalls wegen der fehlenden Passivlegitimation nicht in Betracht. Auch aus Art. 1124 CC steht der Klägerseite gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu. Insoweit kann dahinstehen, ob eine schwerwiegende Nichterfüllung einer Vertragspflicht vorliegt. Denn jedenfalls wird der allgemeine Anspruch aus Art. 1124 CC durch die Sonderregeln des TLRCU für den Verbrauchsgüterkauf verdrängt. Außerdem kann eine auf Vertragsauflösung gerichtete Klage nur gegenüber dem anderen Vertragspartner geltend gemacht werden. Eine Entscheidung des Tribunal Supremo zu der Frage, ob die im Rahmen von Ansprüchen auf immateriellen Schadensersatz gegen einen Fahrzeughersteller anerkannte Ausnahme vom Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse auf einen Anspruch aus Art. 1124 CC übertragbar ist, liegt nicht vor, so dass es jedenfalls an einer entsprechenden Rechtsprechungspraxis in Spanien fehlt und eine solche Annahme eine unzulässige Rechtsfortbildung darstellen würde (Hinweisbeschluss, Seiten 6 bis 9).

Die von der Klägerseite beantragte Aussetzung des Verfahrens nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO, bis der Tribunal Supremo über die dort unter dem Aktenzeichen 7997/2022 anhängige Kassationsbeschwerde entschieden hat, ist nicht angezeigt. Bei der Ausübung des Ermessens ist etwa der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren und der Grad der Gefahr widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren sowie die Sachund Beweisnähe der Gerichte zu berücksichtigen ( BGH 25.07.2019, I ZB 82/18, juris, Rn. 45). Die Frage, ob die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 1124 CC darstellt, ist im hiesigen Verfahren wie im Hinweisbeschluss (Seite 9) dargestellt nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sich der Tribunal Supremo in diesem - offenbar lediglich gegen die Vertragspartnerin des dortigen Käufers, nicht aber gegen die Fahrzeugherstellerin geführten - Verfahren auch zur Frage der Passivlegitimation der Herstellerin bzw. deren gesamtschuldnerischer Haftung äußern sollte, steht einer Aussetzung jedenfalls der Grundsatz der Prozessökonomie entgegen, zumal nach wie vor nicht absehbar ist, wann der Tribunal Supremo entscheiden wird (so übereinstimmend auch OLG Braunschweig 26.05.2025, 2 U 10/24, juris, Rn. 360; OLG München 22.05.2025, 9 U 4642/23, juris, Rn. 36; OLG München 30.01.2026, 36 U 4799/23, juris, Rn. 345). Auch die bisherige Dauer des hiesigen Verfahrens - die Klage stammt aus dem Jahr 2019 - spricht gegen ein weiteres Zuwarten.

Soweit die Klägerseite ferner die Frage aufwirft, warum der Tribunal Supremo "eine Durchbrechung des Relativitätsprinzips bemühen" sollte, wenn diese nur Schadensersatzansprüche betreffe, die dem Fahrzeugerwerber bereits aus deliktsrechtlichen Vorschriften zustünden, sei - neben dem bereits dargestellten Verweis auf die zu dieser Frage fehlende gefestigte spanische

Rechtsprechung - auf die in den Ausführungen der Klägerseite selbst thematisierte unterschiedliche Verjährungsfrist verwiesen.

b) Der Klägerseite steht kein Anspruch auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz über den Betrag von 500,00 € hinaus zu. Der Senat sieht wie im Hinweisbeschluss (Seiten 9 und 10) ausgeführt keinen Anlass, sein Ermessen dahingehend auszuüben, einen höheren Betrag zuzusprechen. Aus den bereits vom Landgericht dargelegten Gründen ist der zugesprochene Betrag zur Abgeltung des immateriellen Schadens angemessen.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist ein solcher Schadensersatzbetrag mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des jeweiligen Mitgliedstaates, die Sanktionen infolge der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen festzulegen; diese müssen "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein (EuGH 21.03.2023, C-100/21, juris, Rn. 90). Einerseits stehen nationale Vorschriften, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu erhalten, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang, andererseits haben die nationalen Gerichte dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (EuGH, a.a.O., Rn. 93, 94). Zusammengefasst hat der EuGH entschieden, dass es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaates ist, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht (EuGH, a.a.O., Rn. 96).

Der vom Landgericht und vom Senat angenommene Betrag von 500,00 € für den immateriellen Schaden, der unter anderem auf der Rechtsprechung des Tribunal Supremo beruht, wird diesen Anforderungen gerecht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit diesem Betrag der Schaden abgegolten wird, der der Klägerseite infolge der Ungewissheit und des Unbehagens infolge des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit ungewissen Folgen hinsichtlich der uneingeschränkten Nutzbarkeit ihres Fahrzeugs entstanden ist, nicht aber ein etwaiger materieller Schaden, der allerdings im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend dargelegt ist (s. hierzu Hinweisbeschluss und folgende Ausführungen). Einen solchen Betrag haben auch bereits andere deutsche Senate für angemessen gehalten (OLG München 30.01.2026, 36 U 4799/23, juris, Rn. 240 ff.; OLG München 03.04.2025, 9 U 4642/23, juris, Rn. 113 ff., OLG Braunschweig 30.06.2026, 4 U 215/26, juris, Rn. 142 ff. und 154 ff.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Klägerseite ein höherer Betrag zustehe, weil etwa ihre Unsicherheit bzw. ihr Unbehagen besonders groß waren, hat sie auch in ihrer aktuellen Stellungnahme nicht dargelegt.

c) Die Klägerseite hat keinen Anspruch auf Zahlung eines materiellen Schadensersatzes.

aa) Wie im Hinweisbeschluss unter Verweis auf die Gutachten von Herrn Prof. Dr. … vom 11.10.2022 und Frau Dr. vom 14.05.2021 sowie die Ergänzungsgutachten des Herrn Prof. … vom 21.09.2022 und 21.08.2025 ausführlich dargestellt (Seiten 10 bis 11), setzt ein Schaden nach spanischem Recht eine Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und demjenigen, den es ohne das schädigende Ereignis hätte, voraus. Die Schadenspositionen müssen dabei von der Klägerseite hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden sowie wirtschaftlich berechenbar und nicht lediglich rein hypothetisch sein. Es muss sich um tatsächliche und effektive Schäden handeln; unbestimmte Schäden werden nicht ersetzt. Die Klägerseite hat den durch eine Vertragsverletzung konkret verursachten, wirtschaftlich quantifizierbaren Schaden zu identifizieren, darzulegen und ggf. nachzuweisen.

Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt (Seiten 14 bis 17), hat die Klägerseite einen konkreten, wirtschaftlich berechenbaren und nicht nur hypothetischen materiellen Schaden nicht dargelegt. Hieran vermag die Klägerseite auch nichts durch den erneuten Verweis auf ihren Vortrag zu ändern, das erworbene Fahrzeug sei bei Abschluss des Kaufvertrags "objektiv weniger wert" gewesen "als der gezahlte Kaufpreis". Anders als die Klägerseite unter Verweis auf die Entscheidung des 2. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts meint, ist die mit diesem Vortrag gerade noch nicht beantwortete Frage, ob ein Minderwert tatsächlich eingetreten ist und ggf. in welcher Höhe, keine Frage ausschließlich des Beweises. Wie im Hinweisbeschluss (Seiten 11 und 14 f.) dargestellt, ergibt sich aus den Gutachten zum spanischen Recht zur Überzeugung des Senats vielmehr, dass ein konkreter, quantifizierbarer, nicht lediglich hypothetischer und beweisbarer Schaden als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung eines materiellen Schadens darzulegen ist. Diesen Anforderungen wird die Klägerseite mit dem Vortrag eines gegenüber dem gezahlten Kaufpreis vermeintlich geringeren Wertes des Fahrzeugs nicht gerecht. Weder ist damit ein konkreter (nicht nur pauschal behaupteter) noch ein - auf welcher Grundlage auch immer - berechenbarer Schaden dargelegt. Hierzu verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss, in dem er bereits auf die diversen in den oben genannten Gutachten von Prof. Dr. , Dr. … und dem Ergänzungsgutachten von Prof. … vom 21.08.2025 dargestellten Entscheidungen verschiedener spanischer Gerichte hingewiesen hat, die eine Wertminderung als nicht gegeben erachtet haben, sei es, weil das Fahrzeug alle im Vertrag vorgesehenen Eigenschaften aufweise, der in der Abschalteinrichtung liegende Mangel keine Auswirkungen auf Sicherheit oder Leistung des Fahrzeugs habe bzw. durch ein Software-Update behebbar sei oder weil die Wertminderung nicht bewiesen sei bzw. mangels Weiterverkaufs einen allenfalls hypothetischen Schaden darstelle.

Wie im Hinweisbeschluss ebenfalls dargestellt (Seite 16), genügt zur Darlegung eines materiellen Schadens auch der Verweis der Klägerseite auf die zwischen der deutschen Verbraucherzentrale und der Beklagten geschlossene Rahmenvereinbarung nicht, die in dem vor dem hiesigen Oberlandesgericht geführten Musterklageverfahren geschlossen wurde. Die aufgrund dieser Vereinbarung an Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland gezahlten Vergleichsbeträge bieten keinen Anhaltspunkt für eine Wertminderung der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestatteten Dieselfahrzeuge in Spanien, geschweige denn des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang in ihrer aktuellen Stellungnahme darauf verweist, dass der Minderwert auf der Nichtkonformität mit der EG-Typgenehmigung beruhe, ändert dies nichts daran, dass die in Deutschland gezahlten Vergleichsbeträge keinen Rückschluss auf eine konkrete Wertminderung von in Spanien von Spaniern gekauften, dort zugelassenen und genutzten Fahrzeuge erlauben, zumal die spanischen Behörden im Gegensatz zum Kraftfahrtbundesamt keine verbindlichen Rückrufe angeordnet haben.

Der Senat hat im Hinweisbeschluss (Seite 17) dargestellt, dass auch die Behauptung, die Einstufung des Fahrzeugs in die Euro-5-Norm stelle einen wertbildenden Faktor dar, keine quantifizierbare Wertminderung identifiziert. Hierzu hat die Klägerseite nicht mehr Stellung genommen, so dass es bei einem Verweis auf den Hinweisbeschluss sein Bewenden haben kann.

Auch der Verweis der Klägerseite auf einen von der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit festgestellten "Serienschaden" (Seite 15 der aktuellen Stellungnahme), der in einem Mehrverbrauch und Leistungsverlust der Fahrzeuge bestehen soll, erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen. Es ist nicht dargelegt, wie genau der "Leistungsverlust" sich in der Fahrpraxis und wirtschaftlich auswirkt. Auch ein Mehrverbrauch wird nur als pauschales Schlagwort genannt, aber nicht mit konkretem Vortrag untermauert. Ein konkreter, wirtschaftlich berechenbarer und nicht nur hypothetischer materieller Schaden ist mithin auch insoweit nicht ersichtlich. Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang vorträgt, sie mache keinen "individuellen oder spezifischen Schaden" an ihrem Fahrzeug geltend, sondern den Serienschaden des Mehrverbrauchs und der Leistungseinbußen, widerspricht dies im Übrigen dem wiederholten Vortrag, wonach der materielle Schaden "in dem objektiven Minderwert des Fahrzeugs" bestehe, der sich aus der Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert eines typgenehmigungskonformen Fahrzeugs ergebe (so zuletzt in derselben aktuellen Stellungnahme der Klägerseite unter der Überschrift "Keine Doppelverwertung der Unsicherheit").

Die Ausführungen der Klägerseite in der aktuellen Stellungnahme unter der Überschrift "Keine Doppelverwertung der Unsicherheit" beruhen im Übrigen offenbar auf einem Missverständnis des Hinweisbeschlusses. Selbstverständlich kann ein Schadensereignis sowohl einen immateriellen als auch einen materiellen Schaden verursachen. Dieses ändert aber nichts an dem vom Senat im Hinweisbeschluss (Seite 17) dargestellten Umstand, dass Unsicherheiten und Irritationen zunächst rein immaterieller Natur sind, so dass hierfür auch nur ein immaterieller Schadensersatz in Betracht kommt. Unsicherheiten und Irritationen können zwar unter Umständen auch zu einem materiellen Schaden in Gestalt einer Wertminderung führen. Dieses ist aber wie ausgeführt nicht substantiiert vorgetragen. Wie im Hinweisbeschluss dargestellt, haben kein spanisches Gericht und kein Oberlandesgericht, auch nicht der hiesige 2. Zivilsenat, allein aufgrund beim Käufer eingetretener Unsicherheiten und Irritationen neben einem immateriellen auch einen materiellen Schadensersatz zugesprochen.

bb) Die Re-Ipsa-Regel findet wie im Hinweisbeschluss (Seiten 11 bis 14) ausgeführt auf den materiellen Schadensersatz keine Anwendung, da ihre Voraussetzungen nicht vorliegen (so in-

zwischen auch OLG Braunschweig 30.06.2026, 4 U 215/26, juris, Rn. 197 ff). Der durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung begangene Verstoß gegen Art. 5 VO (EG) 715/2007 ist - anders als die Unsicherheit, ob der Fahrzeugkäufer sein Fahrzeug jederzeit uneingeschränkt nutzen kann, was zur Anwendung der Re-Ipsa-Regel im Rahmen des immateriellen Schadensersatzes führt - nicht zwingend mit einem materiellen Minderwert des Fahrzeugs verbunden. Wie dargestellt, standen die Fahrzeuge den Käufern in Spanien jederzeit uneingeschränkt nutzbar zur Verfügung, ohne dass es zu behördlichen Zwangsmaßnahmen gekommen wäre.

Das Argument der Klägerseite, ein "offenkundiger Minderwert" werde durch einen "seriellen Mangel", der "baugleich in sämtlichen Fahrzeugen verbaut wurde", begründet, überzeugt nicht. Allein der Umstand, dass eine ganze Produktserie mit einem Mangel verbunden ist, führt nicht per se zur Annahme eines darauf beruhenden materiellen Schadens des einzelnen Käufers.

cc) Soweit die Klägerseite erneut auf die Vorschrift des § 287 ZPO verweist und meint, diese sei als verfahrensrechtlich zu qualifizieren und daher nach der lex fori anzuwenden, kann zunächst ebenfalls auf den Hinweisbeschluss (Seiten 18 und 19) Bezug genommen werden. Dort hat der Senat ausgeführt, dass § 287 ZPO nach herrschender Meinung zwar der lex fori unterfällt, jedoch nur soweit bei dessen Anwendung nicht die nach spanischem Sachrecht geltenden Regeln zur Schadensbemessung anzuwenden sind, die der lex causae, also spanischem Sachrecht unterliegen. Nach Art. 15 und Art. 22 Abs. 1 Rom-II-VO gehören hierzu das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens sowie die für außervertragliche Schuldverhältnisse bestehenden tatsächlichen Vermutungen. Daher setzt die nach § 287 ZPO bestehende Möglichkeit zur Schätzung eines Schadens erst dann ein, wenn das Vorliegen eines wirtschaftlich messbaren Schadens "in irgendeiner Höhe" (vgl. dazu BGH 23.10.1991, XII ZR 144/90, juris, Rn. 7) nach den Regeln der lex causae hinreichend dargelegt ist, was im vorliegenden Verfahren gerade nicht der Fall ist (so auch OLG Braunschweig 30.06.2026, 4 U 215/26, juris, Rn. 234 ff.).

Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang erneut meint, einen materiellen Schaden schlüssig dargelegt zu haben und - insoweit zutreffend - darauf verweist, dass § 287 ZPO nicht voraussetzt, dass "nach materiellrechtlichen Maßstäben" der Beweis bereits geführt ist, kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Wie oben gezeigt, ist nach dem spanischen Recht ein konkreter, quantifizierbarer, nicht lediglich hypothetischer und beweisbarer Schaden als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung eines materiellen Schadens überhaupt erst einmal darzulegen, was nicht geschehen ist. Ohne eine solche Darlegung ist die Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht eröffnet.

Wie im Hinweisbeschluss ebenfalls bereits ausgeführt (Seiten 18 und 19), ändert auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Differenzschadensersatz hieran nichts. Eine Schätzung des Schadens innerhalb des Korridors von 5 % bis 15 % setzt voraus, dass überhaupt ein Schaden des jeweiligen Fahrzeugkäufers festgestellt ist. Soweit der Bundesgerichtshof dies im deutschen Recht vor dem Hintergrund angenommen hat, dass die Unsicherheit, das Fahrzeug jederzeit nutzen zu können, eine objektive Herabsetzung des Werts des Fahrzeugs bedeute, lässt sich dies nicht auf die nach spanischem Sachrecht zu beurteilenden Fälle übertragen, nach dem die Unsicherheit hinsichtlich der Gebrauchsmöglichkeit durch den immateriellen Schadensersatz abgegolten wird und ein materieller Schadensersatz nur bei Darlegung eines konkreten, bezifferbaren und nicht lediglich hypothetischen Schadens in Betracht kommt.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite ergibt sich auch aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 25.09.2025 (4 LB 36/23) nichts für einen konkreten, wirtschaftlich bezifferbaren und nicht lediglich hypothetischen Schaden der Klägerseite. Zwar hat die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit das KBA im Hinblick auf Fahrzeuge der Beklagten mit EA-189-Motoren, die bereits ein Software-Update erhalten haben, zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit den maßgeblichen Verordnungen herzustellen. Damit ist aber - anders als die Klägerseite meint - keine "konkrete und unmittelbare Bedrohung für den Wert und die Nutzbarkeit der betroffenen Fahrzeuge" verbunden. Denn es ist nicht ersichtlich, ob und ggf. welche Maßnahmen das KBA gegenüber der Beklagten ergreifen wird, ob es etwa ein weiteres Software-Update geben und welche Modifikationen für die AGR-Steuerung dieses mit sich bringen wird. Soweit die Klägerseite in ihrer aktuellen Stellungnahme unter der Überschrift "Drohende Folgen" meint, ein etwaiges Update werde zu "Mehrverbrauch und Leistungseinschränkungen" führen bzw. das KBA hätte die Typgenehmigung zu widerrufen, so handelt es sich dabei letztlich um Vermutun-

gen. Aus dem Tatbestand des Urteils des VG Schleswig ergibt sich dies als zwingende Folge jedenfalls nicht. Nach aktuellem Stand handelt es sich um allenfalls hypothetische, da ungewiss und allenfalls in der Zukunft eintretende materielle Schäden. Abgesehen davon hat die Klägerseite auch nicht vorgetragen, das (in Spanien freiwillige) Softwareupdate aufgespielt zu haben, so dass sie von der genannten Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte gar nicht unmittelbar betroffen ist (vgl. dazu auch OLG Braunschweig 26.05.2025, 2 U 10/24, juris, Rn. 302).

d) Wie im Hinweisbeschluss (Seiten 19 und 20) ferner dargestellt, führen auch die weiteren denkbaren Anspruchsgrundlagen des Art. 1902 CC und des Art. 32 Nr. 5 LCD nicht zu einer weitergehenden Haftung der Beklagten. Ebensowenig hat der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs Erfolg, weil ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht besteht. Der Antrag auf Erstattung der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten besteht ebenso wenig wie ein weitergehender Zinsanspruch aus Art. 1108 CC. Zu all diesen im Hinweisbeschluss ausführlicher behandelten Punkten hat die Klägerseite keine Stellung mehr genommen, so dass es bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss sein Bewenden haben kann. Mangels eines Rückabwicklungsanspruchs sind auch die von der Klägerseite geltend gemachten Finanzierungskosten nicht erstattungsfähig.

4. Die Unbegründetheit der Berufung ist auch offensichtlich im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Klägerseite hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der vom Bundesverfassungsgericht für eine strafrechtliche Revision entwickelten Formel eine solche dann "offensichtlich" unbegründet ist, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Rügen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (BVerfG 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, juris, Rn. 11). Die Begründung zur Beschlussempfehlung zur Neufassung des § 522 Abs. 2 ZPO hat diese Formulierung aufgegriffen und dabei klargestellt, dass die Voraussetzung einer offensichtlichen Unbegründetheit dann erfüllt ist, wenn das Berufungsgericht die durch die Berufung aufgeworfenen Tatund Rechtsfragen einstimmig und zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung der mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht (Bundestag-Drucksache 17/6406, Seite 9). Eine Offensichtlichkeit setzt aber nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit der Berufung gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann - wie im vorliegenden Fall - vielmehr auch das Ergebnis einer vorangegangenen gründlichen Prüfung sein (Bundestag-Drucksache 17/6406, Seite 9; BVerfG 18.09.1990, 2 BvE 2/90, juris, Leitsatz 1 und Rn. 8 zu § 24 Satz 1 BVerfGG; für § 522 ZPO vgl. Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 522, Rn. 23; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2026, § 522 Rn. 21; Wulf/Gaier, in: BeckOK ZPO, Stand 01.03.2026, § 522 Rn. 23).

Dass der 2. Zivilsenat in einem Parallelverfahren (2 U 10/24) einen etwas höheren immateriellen Schadensersatz und darüber hinaus auch materiellen Schadensersatz zugesprochen hat, vermag daran nichts zu ändern. Der hier zur Entscheidung berufene Senat hält das Urteil des 2. Zivilsenats in einem entscheidenden Punkt für unzutreffend und ist davon überzeugt, dass das angefochtene Urteil zutreffend ist. Bei der Prüfung, ob der Senat die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO bejaht, kann es naturgemäß allein auf die (einstimmige) Auffassung und Überzeugung des entscheidenden Senats ankommen (so auch Bundestag-Drucksache 17/6406, Seite 8, rechte Spalte, vorletzter Absatz und Seite 9, linke Spalte; Wulf/Gaier, in: BeckOK ZPO, Stand 01.03.2026, § 522 Rn. 23 und 23.1). Aus diesem Grund ist es auch nicht relevant, dass der 36. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in einem Parallelverfahren (36 U 4799/23) die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen für eine solche Revisionszulassung, wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausführlich dargestellt hat, nicht vor.

II.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.

1. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Es kommt entgegen der klägerischen Auffassung nicht darauf an, ob höchstrichterlich geklärt ist, dass § 287 ZPO bei der Anwendung ausländischen Sachrechts auf die Schadensfeststellung anwendbar ist. Sollte diese Vorschrift, wie teilweise vertreten wird, insoweit nicht anwendbar sein, könnte sie der Berufung der Klägerseite ohnehin nicht zum (teilweisen) Erfolg der Berufung verhelfen. Ist sie hingegen, wie der Senat mit der herrschenden Auffassung meint, grundsätzlich im ausländischen Sachrecht anwendbar, sind im vorliegenden Fall dennoch die Voraussetzungen einer Schadensschätzung nicht gegeben. Denn mangels Darlegung eines Schadens im Sinne des spanischen Sachrechts ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Klägerseite überhaupt ein materieller Schaden entstanden ist, daher scheidet auch eine Schadensschätzung aus.

2. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats.

Soweit die Klägerseite auf eine vermeintliche Divergenz zur Entscheidung des 2. Zivilsenats des Oberlandesgericht Braunschweigs und des 36. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München verweist, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss (Seiten 20 und 21) ausführlich dargestellt, warum die vom 36. Zivilsenat angenommene Divergenz nur scheinbar besteht. Abgesehen davon hat der Senat in dem Hinweisbeschluss ausführlich dargestellt, dass er lediglich in der Anwendung des spanischen Sachrechts vom 2. Zivilsenat abweicht, was nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nach § 545 ZPO nicht revisibel ist.

Soweit die Klägerseite in ihrer aktuellen Stellungnahme darauf verweist, dass es sich bei der Anwendbarkeit des § 287 ZPO "bei ausländischer lex causae" und der Frage der Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz um revisible Rechtsfragen im Sinne des § 545 ZPO handele, mag dies abstrakt zutreffen; eine Revisionszulassung ist aber dennoch nicht geboten. Der Senat folgt wie dargestellt der Auffassung der Klägerseite, dass § 287 ZPO als (überwiegend) deutsches Verfahrensrecht anwendbar ist, sieht jedoch die - nach deutschem Recht geklärten und im hiesigen Fall nach spanischem Recht zu beurteilenden - sachrechtlichen Voraussetzungen der Darlegung eines materiellen Schadens nicht als erfüllt an. Die europarechtlichen Vorgaben sind vom EuGH geklärt, und wie der EuGH bereits mehrfach entschieden hat, richten sich die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die einschlägigen europarechtlichen Vorgaben nach dem jeweils anwendbaren nationalen Sachrecht. Dem Effektivitätsgrundsatz wird durch die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung des der Klägerseite entstandenen immateriellen Schadens und dadurch genügt, dass materieller Schadensersatz zu leisten wäre, wenn denn ein materieller Schaden hinreichend dargelegt und bewiesen wäre, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

3. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Dieses wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich der Senat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung neue Erkenntnisse versprechen würde (BT-Drucks. 17/6406, Seite 9, linke Spalte). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Parteien haben den aus ihrer Sicht maßgeblichen Sachverhalt sowie ihre wechselseitigen rechtlichen Argumente wiederholt und vertieft schriftsätzlich dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung relevante neue Aspekte aufzeigen könnte. Das rechtliche Gehör beider Parteien ist umfassend gewahrt, nicht zuletzt durch die Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss.

III.

Eine Vorlage an den EuGH ist nicht angezeigt. Es besteht auch keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die von der Klägerseite formulierten Fragen sind bereits geklärt, eindeutig oder nicht entscheidungserheblich. Insoweit kann zu den von der Klägerseite im Laufe des Verfahrens formulierten Vorlagefragen wiederum auf den Hinweisbeschluss (Seite 21) und die darin zitierten Entscheidungen der verschiedenen Senate des Oberlandesgerichts München und des hiesigen 2. Zivilsenats verwiesen werden.

Soweit die Klägerseite in ihrer aktuellen Stellungnahme erneut auf die Frage, ob die Versagung materiellen Schadensersatzes mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist und auf eine in diesem Zusammenhang bestehende Vorlagepflicht des Senats nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verweist, erscheint mit Blick auf § 522 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 544 ZPO bereits fraglich, ob der Senat ein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV ist. Jedenfalls aber ist keine ungeklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage ersichtlich. Der EuGH hat bereits entschieden, dass sich die Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, insbesondere die Bemessung eines etwaigen Schadensersatzes, nach nationalem Recht richten und die Annahme eines Vorteilsausgleichs zulässig ist, wenn dadurch die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH 21.03.2023, C-100/21, juris, Rn. 90 ff.). Die Frage, ob und in welcher Höhe einem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatz zuzusprechen ist, richtet sich daher nach nationalem, hier spanischem Sachrecht (OLG München 16.04.2025, 8 U 4579/23, juris, Rn. 98; OLG München 03.04.2025, 9 U 4642/23, juris, Rn. 138; OLG München 30.01.2026, 36 U 4799/23, juris, Rn. 340; vgl. dazu auch OLG Braunschweig 26.05.2025, 2 U 10/24, juris, Rn. 350). Der Effektivitätsgrundsatz ist gewahrt, da die Klägerseite ihren vollständigen immateriellen Schaden erstattet bekommt und ein materieller Schaden nicht dargelegt ist (OLG München 16.04.2025, 8 U 4579/23, juris, Rn. 99; OLG München 03.04.2025, 9 U 4642/23, juris, Rn. 139; OLG München 30.01.2026, 36 U 4799/23, juris, Rn. 341).

Auch die von der Klägerseite in ihrer aktuellen Stellungnahme formulierte Vorlagefrage zu der Kostenfolge bietet keinen Anlass zu einer Vorlage an den EuGH. Die hier getroffene Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dass das Landgericht der Klägerseite die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat, beruht auf der zutreffenden Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dass danach die Klägerseite die Kosten zu tragen hat, ist Folge der eigenen Entscheidung der rechtsanwaltlich vertretenen und beratenen Klägerseite, vor deutschen Gerichten einen nach dem anwendbaren spanischen Recht nicht bestehenden Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags bzw. einen ebenfalls nicht in Betracht kommenden höheren Schadensersatz geltend zu machen. Hätte die Klägerseite lediglich den ihr tatsächlich zustehenden Schadensersatz geltend gemacht, hätte die Beklagte die Verfahrenskosten tragen müssen (vgl. dazu auch OLG Braunschweig 26.05.2025, 2 U 10/24, juris, Rn. 351; OLG München, 22.05.2025, 9 U 4642/23, juris, Rn. 26; OLG Karlsruhe 27.11.2024, 6 U 12/21, juris, Rn. 181; OLG München 05.12.2024, 29 U 8707/21, juris, Rn. 107).

IV.

Der Senat sieht keinen Anlass, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder das Verfahren auszusetzen.

Zur von der Klägerseite angeregten Aussetzung nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO kann auf die obenstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

Eine Aussetzung nach § 148 Abs. 4 ZPO kommt jedenfalls aktuell nicht in Betracht, weil es (bisher) kein entsprechendes Leitentscheidungsverfahren nach § 552b ZPO gibt. Dass der Bundesgerichtshof das Verfahren VIa ZR 19/26, basierend auf der vom 36. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zugelassenen Revision, zukünftig zu einem solchen Leitentscheidungsverfahren bestimmt, erscheint hochgradig zweifelhaft. Denn die Vorschrift des § 552b ZPO soll dazu dienen, Rechtsfragen, die sich in einer Vielzahl von Verfahren gleichgelagert stellen, einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof zuzuführen, auch wenn die Parteien das Verfahren durch einen Vergleich, eine Revisionsrücknahme oder auf sonstigen Wegen beenden (BT-Drucksache 20/8762, Seite 10). Höchstrichterlich geklärt werden können aber, wie im Hinweisbeschluss (Seiten 20 und 21) und oben ausgeführt, nur solche Rechtsfragen, die klärungsbedürftig und klärungsfähig im Sinne des § 545 ZPO sind. Dies ist aber weder im Hinblick auf die nach spanischem Recht zu beurteilende und daher nicht vom Bundesgerichtshof revisionsrechtlich zu klärende Frage, ob ein materieller Schaden hinreichend dargelegt ist, noch im Hinblick auf die vom Senat angenommene Anwendbarkeit des § 287 ZPO der Fall.

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 ZPO kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagte keinen entsprechenden Antrag gestellt hat bzw. im Schriftsatz vom 18.06.2026 (Seite 9, Bl. 1795 der Akte) die Zustimmung explizit verweigert hat.

V.

Mit der Zurückweisung der Berufung verliert die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung, § 524 Abs. 4 ZPO.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

VII.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. Eine Stellungnahme der Parteien zu der im Hinweisbeschluss (Seite 21) angekündigten Streitwertfestsetzung ist nicht erfolgt.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGBS:2026:0817.7U101.24.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum