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Eine schuldhafte Säumnis im Sinne des § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn die nicht erschienene Partei davon ausgehen durfte, dass mit einer endgültigen Sachentscheidung im Termin nicht zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 GVG gerügt hat, auch wenn diese Rüge auf die internationale Zuständigkeit abzielt und § 17a Abs. 3 S. 2 GVG hierfür nicht anwendbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |