Das Verkehrslexikon

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Terminsladung - Zivilprozess - Strafverfahren - Bußgeldverfahren - ordnungsgemäße Ladung

Terminsladung




Gliederung:


-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- OWi-Verfahren
- Zivilprozess



Weiterführende Links:


Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Terminsladung

Befangenheitsantrag - Richterablehnung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtliches Gehör in den verschiedenen Verfahrensarten

Grundsatz eines fairen Verfahrens

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Allgemeines:


Terminsverlegung

Grundsatz eines fairen Verfahrens

BGH v. 22.04.1999:
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann auch darauf gestützt werden, dass die Versäumung nicht schuldhaft gewesen sei. Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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OWi-Verfahren:


KG Berlin v. 13.03.2019:
Für eine erfolgreiche Rüge nach § 74 Abs. 2 OWiG ist der sichere Nachweis der nicht ordnungsgemäßen Ladung nicht erforderlich. Es genügt im Zweifelsfall, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung wenigstens hinreichend plausibel ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 28. Januar 2019 - (5) 161 Ss 13/19 (2/19) -, 12. September 2017 - 4 Ws 115/17 - juris und 10. April 2017 - (5) 121 Ss 51/17 (34/17) - jeweils zu § 329 StPO, m.w.N.). Im Falle nicht behebbarer Zweifel an einer wirksamen Zustellung ist diese als unwirksam zu behandeln (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2003 - 3 Ws 327/03 - juris).

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Zivilprozess:


Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH v. 16.07.1998:
Ist die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert, kann gegen sie kein zweites Versäumnisurteil erlassen werden. Bei einer Terminsladung reicht die allgemeine Weisung an das Büropersonal, den Termin im Kalender einzutragen. Der Prozessbevollmächtigte ist nicht gehalten, das Empfangsbekenntnis über die Terminsladung erst zu unterschreiben und zurückzugeben, wenn in den Handakten der Termin festgehalten und zugleich vermerkt ist, dass der Termin im Kalender notiert ist.

BGH v. 09.11.2006:
Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, der auch für Inlandszustellungen gilt, wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO verlangt ebenso wie zuvor Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht den Nachweis, dass der Beklagte tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis erhalten hat. Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nach dem Recht des Erststaats ist nicht zu überprüfen. Ein formaler Zustellungsfehler reicht nach der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht aus, um die Anerkennung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO zu versagen, wenn der Schuldner dadurch nicht an seiner Verteidigung gehindert war.



BGH v. 22.09.2010:
Eine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des § 215 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Partei, gegen die ein Vollstreckungsbescheid erwirkt worden ist, in der Terminsladung zusätzlich zu den in § 215 Abs. 1 ZPO aufgeführten Hinweisen darüber belehrt worden ist, dass ein im Falle ihrer Säumnis gegen sie ergehendes (zweites) Versäumnisurteil (§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur im Wege der Berufung angefochten werden kann.

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