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Maßgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat und auf die Feststellungen eines von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen durfte. Die Dauer des Nutzungsausfalls ist ebenfalls nach dem tatsächlichen Ablauf zu bemessen; ob die Reparaturdauer objektiv zu lang war, ist unerheblich, wenn der zeitliche Ablauf nicht in der Hand des Geschädigten lag und die Verzögerung kein derartiges Ausmaß erreichte, dass der Geschädigte gehalten gewesen wäre, aktiv zu werden. Ein merkantiler Minderwert kann auch bei auf den ersten Blick geringen Unfallschäden, die aber zu umfangreichen Reparaturen geführt haben, in Höhe von ca. 1,5% des geschätzten Wiederbeschaffungswertes angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |